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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0035

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Hermann Bek-Gran.

das Urheberrecht diejenige Materie ist, die die per-
sönlichen (idealen) wie die materiell-rechtlichen Inter-
essen der Urheber regelt.

Neben dem Urheberrecht bietet das allgemeine
Recht keinen oder wenigstens nur geringe Anhalts-
punkte für eine rechtliche Regelung. Es wird daher

Weihnachts-Feier

des Kölner IlNusiKveceinL

Samstag, den 29. Dezember >906, abends 8 titln

Programm

>. tltnter dem Doppeladler . . . K. Wagner

2. Jubel-Ouvertüre.L. w. Weber

Z. Nnfpracke des Dorfibenden

4. Teufelsmarsrti.ff. d. Luppe

5. Lagunen-Walzer .5. Sfmuf)

6. finale aus „Lokeugrin" . . . iR. Wagner

7. ffcauenkerz, wazurka .... 5. Strauß

8. ffnntnfie aus „Ltcadella" .... fflotoro

9. Nmoreus, Walzer.Secgec

10. Llektrlsrke funken, Potpourri . Iiekcec
l l. 2m Ltucm, Galopp.«reubec

flüecauf Cangkcangcben

i-, _ _ Ji

50. Satzprobe der Bek-Gran-Schrift.
(Schriftgießerei D. Stempel, Frankfurt a. !N.)

De hooggestelde eiscben en de steeds voort-
gaande ontwiKKeling voor de moderne versie-
ring van bet smoutwerk, vorderen tegenmoocdig
meerdanvroegervandensmoutzetteren-drukker
een teekenkundig talent en kunnen. Moet eenig
drukwerk modern-smaakvol en tevens zoo uitge-
voerd zijn, dal stet de volle aandackt van bet
publiek lrekl, zooals titels van boeken, officbes,
pcospectussen, cirkulaires enz., dan moet in den
regel de omraming, os, als die niet geroenscbt

5|. Satzprobe der Bek-Gran-Schrift; Text in holländischer
Sprache. (Schriftgießerei D. Stempel, Frankfurt a. ITT.)

Unternehmers ausgeführt werden, dein Unternehmer
gehört, hat heute eigentlich keine praktische Bedeutung
mehr. Wir haben es also nur mit dem Urheber-
recht des Angestellten selbst zu tun.

In Parenthese möchte ich auf eine Anfrage des
Hach Verbandes für die wirtschaftlichen Interessen des
Kunstgewerbes bemerken, daß als angestellter Urheber
nicht nur derjenige anzusehen ist, der etwa als Zeichner
angestellt worden, sondern gegebenenfalls auch ein
Raufmann, der als Verkäufer in einem Geschäft
Entwürfe fertigt. Maßgebend ist nur, ob durch
seine — wenn auch nicht kunstgerecht ausgezeichnete
— Skizze das Werk in dem, was feine künstlerische
Eigenart ausmacht, schon hinreichend identifiziert wird.

Das Urheberrecht des Künstlers, und somit auch
des angestellten Künstlers ist zweifacher Art. Es
umfaßt zunächst die Gewährung des ausschließlichen
Rechts der wirtschaftlichen Nutzung des
Werkes, und zwar der Nutzung, die durch Ver-
vielfältigung, gewerbsmäßiges verbreiten und ge-
werbsmäßiges Vorführen durch optische Apparate
verwirklicht wird. Daneben besteht ein Schutz der
persönlichenUrheberinteressendes Künstlers,
der dahin geht, einmal daß das Werk ohne Ge-
nehmigung des Künstlers nicht abgeändert werden
darf, dann daß die Bezeichnung des Urhebers auf
dem Werk nicht geändert werden darf, und schließ-
lich, daß auf keinem Werk der Name des Urhebers

bei Behandlung vertrage von dem Urheberrecht
des angestellten Künstlers auszugehen fein.

Wie schon erwähnt, entsteht nach den heute
geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Urheber-
recht an dem kunstgewerblichen Erzeugnis unter allen
Umständen in der Person des Künstlers selbst.
Dies gilt auch von den Leistungen angestellter Urheber.
Die vorhin schon angeführte Bestimmung des Muster-
schutzgesetzes, wonach das Urheberrecht an Mustern,
die in kunstgewerblichen Betrieben im Aufträge des

Radiationspunkt, iRabianf, bei den periodischen
Lternschnuppenschwärmen der tstimmelspunkt,
von lvelcbem die Lohnen derselben ausgehen.

Radieren (lat.), kratzen,schaben) dieRadierkunst
ausüben.

Radierkunst, eine fftct Rupserstecbkunst, mittelst
Rhen und Radiernadel. Dgl. Kndresen, Deutsche
Maler-Radierer 1866 bis 1870.

55. Satzprobe der Bek-Gran-Schrift.

(Schriftgießerei D. Stempel, Frankfurt a. M.)

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