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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0036

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Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten.

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MÜNCHEN

ohne dessen Genehmigung angebracht werden
darf. Wenn hier vom Werk gesprochen
wird, ist sowohl dabei an das Original als
auch an alle Reproduktionen oder Ausfüh-
rungen uach dem Original zu denken. Das
Verbot der Änderung des Werkes oder seiner
Bezeichnung oder der Anbringung des Ur-
hebernamens auf einen: nicht bezeichneten
Werk richtet sich auch gegen solche, die das
Recht der materiellen Nutzung am werk,
das Recht der ausschließlichen Vervielfäl-
ligung, gewerbsmäßigen Verbreitung und
gewerbsmäßigen Vorführung vom Urheber
selbst erworben haben, also auch gegen den
Verleger oder Erwerber des Urheberrechts.

Das ist die gesetzliche Grundlage, von der
auszugchen ist, um das Rechtsverhältnis
Zwischen dem Angestellte!: und seinem Ge-
schäftsherrn festzustellen.

Es kann wohl als unbestritten angesehen
werden, daß der heutige Stand unserer kunst
gewerblichen oder kunstindustriellen Produk-
tion es nicht zuläßt, daß der angestellte Ur-
heber allein dauernd als Inhaber des Ur-
heberrechts angesehen wird. Die kunstgewerb-
lichen Betriebe stellen in großer Mehrheit
eine gewissermaßen gewerbliche und auch
künstlerische Einheit dar, die die Leistungen
aller ihrer Angestellten in sich zusammen-
faßt und nach außen vertritt. Lin Fabrikant,
der in seinen Ateliers Muster Herstellen läßt
und der die Rechte an solchen Entwürfen
gegenüber Uonkurrenten des In- oder Aus-
landes zu verteidige:: hat, kann die Wahrung
seiner Interessen nicht seinen Angestellten
überlassen. Ls besteht daher auch ein recht-
liches Interesse, daß auch der Geschäftsherr
Inhaber des Urheberrechts wird. Dazu bietet
nun das Urheberrechtsgesetz alle erforder-
lichen handhaben. Das Gesetz erklärt aus-
drücklich, daß das Urheberrecht übertrag-
bar ist, und zwar wird, um es noch ein-
mal zu wiederholen, unter Urheberrecht das
uusfchließliche Recht der Vervielfältigung, der
gewerbsmäßigen Verbreitung und gewerbs-
mäßigen Vorführung verstanden. Dieses
Uecht fann also von dem Angestellten auf
^en Geschäftsherrn übertragen werden. Und zwar
kann die Übertragung erfolgen an den: vorhandenen
Öligen Werk wie auch an den: künftigen Werk.
s ist also hiernach durchaus zulässig, daß Ange-
^ *e in ihren Anstellungsverträgen die Urheber-
rcc*'tc un den in Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten

5->. Titelblatt von R. Gldenbourgs Kalender für :90z,

gefertigten Entwürfen und Erzeugnissen dem Ge
schäftsherrn übertragen.

In: weiteren ergebei: sich nun zwei verschiedei:e
Fragegruppen. Zunächst ist zu prüfen, wie die Sach
läge ist, wenn ein solcher ausdrücklicher Vertrag
nicht vorliegt. Und ferner wie das beiderseitige Verhält

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