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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Editor]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0037

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Hermann Bek-Gran.

ms sich gestaltet, wenn das Urheberrecht auf den
Geschäftsherrn übergegangen ist. Es fragt sich dann
nämlich, wie es mit dem Recht des Geschäftsherrn
steht, das Werk zu ändern, die Bezeichimng des Ur-
hebers zu ändern oder das unbezeichnete Werk des
Urhebers mit seiner Firma oder seiner Marke zu
versehen. Und schließlich entsteht dann die in letzter
Zeit von Areisen der Angestellten angeregte Frage,
ob nicht auch in den Fällen, in denen das Urheber-
recht auf den Geschäftsherrn übergegangen ist. dem
Angestellten ein Anspruch auf einen Anteil aus der
wirtschaftlichen Verwertung eines besonders erfolg-
reichen Werkes zu gewähren ist.

Was nun die erste Frage betrifft, unter welchen
Voraussetzungen das Urheberrecht an dem
Erzeugnis eines Angestellten auf den Geschäfts-
Herrn übergeht, auch wenn eine ausdrückliche Über-
tragung im Anstellungsvertrage nicht erfolgt ist, so
lassen sich in Analogie der Prinzipien, die das Reichs-
gericht für das Erfinderrecht der Angestellten aner-
kannt hat, folgende Grundsätze aufstellen:

Der Aünstler, der in einem kunstgewerblichen
Betriebe angestellt ist zu dem Zwecke, Entwürfe oder
Wüster oder Ausführungen zu machen, die den ge-
werblichen Zwecken des Geschäftsherrn entsprechen,

ist selbstverständlich verpflichtet, auch das Urheberrecht
an diesen Erzeugnissen dem Geschäftsherrn zu über-
lassen. Denn ohne den Besitz dieser Rechte kann ein
kunstgewerblicher Betrieb tatsächlich nicht durchgeführt
und erhalten werden. Maßgebend ist hierfür nicht,
was der Angestellte in den Dienst stunden oder in
den Dien st räumen seines Geschäftsherrn geleistet
hat. Denn die künstlerische Produktion ist nicht an be-
stimmte Räume oder bestimmte Zeiten gebunden.
Anderseits kann von dem Angestellten nicht verlangt
werden, daß er feine künstlerische Uonzeption und
Gedanken dem Geschäftsherrn vollständig ausliefert.
Vielmehr wird der Maßstab für die Festsetzung
dessen, was der Angestellte dein Geschäftsherrn zu
überlassen hat, darin zu finden sein, welcher Art
die Muster, Entwürfe oder Ausführungen sind, zu
deren Erzeugung er seinem Geschäftsherrn ver-
pflichtet ist. Alle Entwürfe, die in den Rahmen
des kunstgewerblichen Betriebes des Geschäftsherrn
fallen oder in den Zweig fallen, für den er an-
gestellt ist, gehören samt den darin haftenden Ur-
heberrechten dem Geschäftsherrn. Was der Ange-
stellte darüber hinaus konzipiert, was er also an
Erzeugnissen schafft, an deren Verwertung der Ge-
schäftsherr kein geschäftliches Interesse hat, wird un-

5-—59. Ralender-vignetten; für die Schriftgießerei D. Stempel in Frankfurt a. M. gezeichnet von Herrn. Bek-Gran.
 
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