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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Editor]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0038

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Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten.

Zweifelhaft dem Angestellten zur freien Verfügung
Zu bleiben haben.

Aus diesen Erwägungen ist die Aommission des
Berliner Vereins zu folgendem Vorschlag gelangt:

Falls eine ausdrückliche Vereinbarung über das
Urheberrecht an den Entwürfen eines Angestellten
nicht vorliegt, geht das Urheberrecht an solchen Werken
des Angestellten auf den Geschäftsherrn über, die der
Angestellte im Aufträge oder in Erfüllung seiner
Dienstobliegenheiten für den Geschäftsherrn entwirft
oder ausführt. Der Übergang des Urheberrechts auf
den Geschäftherrn vollzieht sich in diesem Falle in
dein durch die Art und Bedürfnisse des Betriebes
des Gefchäftsherrn bestimmten Umfang. Soweit
hiernach die gewerbliche Nutzung an dem kunst-
gewerblichen Werk eines Angestellten dem Geschäfts-
herrn nicht zuftehh verbleiben dem Angestellten die
ausschließlichen Befugnisse der gewerbsmäßigen Ver-
vielfältigung, Verbreitung und Vorführung.

Dieser Vorschlag ist von einigen Aunstgewerbe-
treibenden als vollständig verfehlt bezeichnet worden.
Auch wurde darin ein Anlaß zu fortdauernden
Streitigkeiten und gegenseitigen Unzufriedenheiten er-
blickt. Statt dieser Fassung wurde vorgeschlagen:
A)enn nicht andere Vereinbarungen getroffen worden

seien, solle das Urheberrecht an den Entwürfen eines
Angestellten, die er im Ausammenhangloder in Er-
füllung seiner Dienstobliegenheiten ausgeführt habe
oder entwerfe, auf den Geschäftsherrn übergehen.
Es ist zuzugeben, daß diese Fassung kürzer und des-
wegen auch klarer ist. Indessen wird dabei außer
Betracht gelassen, daß die Verwendung eines kunst-
gewerblichen Entwurfes nicht immer auf dasjenige
kunstgewerbliche Gebiet beschränkt zu sein braucht,
für das der Angestellte verpflichtet ist. Es können
z. B. Entwürfe für keramische Erzeugnisse auch ver-
wendbar sein in der Aartonnageindustrie, in der
ksolz-, in der Lederindustrie, in der Metallindustrie usw.
— Es wird zu prüfen sein, ob es den Interessen der
Aunstindustrie und der Billigkeit entspricht, daß die
Verwertung kunstgewerblicher Erzeugnisse nach allen
Richtungen hin dem Geschästsherrn zustehen soll,
oder ob sie nicht beschränkt sein soll aus diejenige
Verwertung, die durch seine eigenen geschäftlichen
Interessen bedingt ist. Selbstverständlich ist ja, daß
der Angestellte solche Entwürfe nicht in einer Weise
verwerten darf, die geeignet ist, dem Geschäftsherrn
Aonkurrenz zu machen. Diesem Gedanken glauben
wir durch die von der Berliner Aommission vor-
geschlagene Fassung gerecht geworden zu sein. In-

es

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