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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0039

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Bilder: Nachlese von „München 1908".

SS. („München J908".) Zimmer eines Sportfreundes; Entwurf von Ludw. lfohlwein, Ausführung von Gtto Fritzfche;

Metallarbeiten von Jof. Zimmermann 6c Lo.

dessen ist dies eine Frage, die natürlich aus den Er-
fahrungen und Bedürfnissen der Praxis zu lösen
sein wird. Au bemerken ist nur, daß die Frage
dadurch nicht aus der Welt geschafft wird, daß man
sie unbeantwortet läßt. Denn wenn die Frage nicht
geregelt wird, wird doch in jedem Streitfall zwischen
einem Angestellten und dem Geschäftsherrn das Ge-
richt auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze eine
Entscheidung darüber zu fällen haben. Es scheint
daher nicht unzweckmäßig, daß auch wir zu dieser
Frage Stellung nehmen.

So viel über die Frage, unter welchen Voraus-
setzungen das Urheberrecht des Angestellten auf den
Geschäftsherrn übergeht.

Es sind nun die weiteren Fragen zu behandeln,
wie es mit dem Schutz der persönlichen oder künst-
lerischen Interessen der Angestellten steht, und mit
den Ansprüchen auf Gewährung eines Anteils aus
der Verwertung der Arbeiten des Angestellten. Was
zunächst die erste Frage betrifft, um den Schutz der
künstlerischen Interessen des Urhebers, so
wird es von seiten mehrerer Aunstindustrieller als
gefährlich und Verwirrung erzeugend hingestellt, die
Frage zum Gegenstände einer besonderen Regelung
zu machen. Aber auch in dieser Frage ist daran

zu erinnern, daß sie ihre Basis in den Bestimmungen
des neuen Aunstschutzgesetzes vom 9. Januar (907
hat (in den §§ (2 und (3), und daß es der Aunst-
industrie nicht möglich fein wird, um diese Frage
herumzukommen. Es erscheint daher wünschenswert,
daß auch unser Verband zu diesen Fragen Stellung
nimmt.

Nach § \2 des Aunstschutzgesetzes hat der Er-
werber des Urheberrechts, also in den von uns zu
behandelnden Fällen der Geschäftsherr, nicht das
Recht, au dem Werk selbst oder an der Bezeichnung
des Urhebers Änderungen vorzunehmen.

Selbstverständlich kann aber dieses Verbot nicht
absoluter Art sein. Denn in vielen kunstgewerblichen
Betrieben ist es allgemein üblich und auch notwendig,
daß die Entwürfe der Angestellten nach Belieben
von dem Geschäftsherrn abgeändert werden, oder
daß sie, je nachdem fein geschäftliches Interesse es
erfordert, mit oder ohne Angabe des Urhebernamens
oder — was auf dasselbe herauskommt — des
Urheberzeichens in Verkehr gesetzt werden. Diesem
Bedürfnis trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß
es ausspricht, daß solche Änderungen zulässig sind,
für die der Berechtigte nach Treu und Glauben seine
Einwilligung nicht versagen kann. Diese etwas

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