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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0040

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Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten.

67. („München J908.") Rohrmöbel; Entwurf von M. A. Nicolai. Mügeln; Ausführung von Jul. Mofler, München.

tzefchraubte Ausdrucksweise besagt weiter nichts, als
daß der Urheber gegen solche Änderungen keine
Nachträglichen Einwendungen erheben kann, zu denen
seine Genehmigung erteilt hat. Eine solche Ge-
nehmigung kann ausdrücklich erteilt werden, z. B.
Ul einem Vertrage über ein einzelnes Werk oder all
gemein in: Anstellungsverlrage. Eie kann aber auch
als stillschweigend erteilt gelten, wenn der Urheber
seine Arbeit einem Verleger oder sonstigen gewerb-
lichen Unternehmer überläßt unb dabei weiß, daß
die Verwendung seines Entwurfes im kunstgewcrb-
iichen Betriebe Änderungen erfordert oder daß solche
Minderungen üblich sind. Namentlich wird bei solchen
Entwürfen oder Arbeiten, die die Angestellten nicht
mit ihrem Namen oder mit erkennbaren Zeichen zu
versehen pflegen, die Befugnis des Geschäftsherrn
äur Minderung des Werkes seiner Angestellten regel-
Uläßig als gegeben angesehen werden können.

handelt es sich um übliche oder um durch die
T.eschäftlichen Zwecke des Geschäftsherrn geforderte
uderungen an einem bezeichneten Werke, so wird
sl Urheber gegebenenfalls verlangen können, daß
le Anbringung seines Namens oder seines bekannten

Zeichens auf den abgeänderten Exemplaren unter-
bleibt, nämlich falls ihm aus der Veröffentlichung
der abgeänderten Entwürfe eine Schädigung seines
künstlerischen Rufes droht.

Nie Uommission hat aus diesen Erwägungen
in Ziffer 4 ihrer Leitsätze folgender Regelung zuge-
stimmt:

Der Geschäftsherr ist nicht befugt, an den kunst-
gewerblichen Werken seiner Angestellten ohne deren
Genehmigung Änderungen an dem Werke selbst oder
an der Urheberbezeichnung des Angestellten vorzu-
nehmen. Die Genehmigung gilt hinsichtlich der im
Aufträge oder in Erfüllung allgemeiner Dienst-
obliegenheiten gefertigten Werke für solche Ände-
rungen als erteilt, deren Vornahme durch die dem
Angestellten bekannten gewerblichen Zwecke des Ge-
schäftsherrn erfordert wird.

Dieser Grundsatz gilt auch für die Ausführung
der vom Angestellten gefertigten Entwürfe.

Wie schon erwähnt, ist von industrieller Seite
gegen diesen Vorschlag entschiedener Widerspruch
eingelegt worden. Indessen möchte ich bemerken,
daß diese Regelung, ob sie ausdrücklich anerkannt
 
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