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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Editor]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0042

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Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten.

75. („München ;908".) Bemalte Schachteln; von Fuchs & Kiesgen, München.

(1/3 d. wirkl. Größe.)

Die Anbringung des Namens oder des kenntlichen
Zeichens des Urhebers auf den von ihm nicht bezeich-
neten Werken ist ohne feine Genehmigung unzulässig.

schließlich ist noch die umgekehrte Frage zu
behandeln, nämlich die, ob das von dem Urheber
auf seinem Werk angebrachte Zeichen auf den Aus-
führungen oder Vervielfältigungen des Entwurfes
ohne feine Genehmigung entfernt werden darf. Zu
diesem Vorschläge hat der Fachverband für die
wirtschaftlichen Interessen des Aunstgewerbes noch
folgenden Zusatz vorgeschlagen:

Wohl aber ist es dem Geschäftsherrn gestattet,
feine Firma auf dem Werke und dessen Vervielfäl-
tigungen anzubringen, zum Zeichen des an den
Geschäftsherrn übergegangenen Urheberrechts.

Dieser Gedanke scheint mir durchaus billig und
angemessen.

An und für sich verbietet der schon mehrfach
erwähnte § \2 des Aunstfchutzgefetzes eine solche
Weglassung, da sie eine Änderung der Urheber-
bezeichnung darstellt. Anderseits besteht kein Zweifel,
daß der Urheber auf die Anbringung seines Namens
verzichten kann, und ebenso, daß es vielfach nicht
möglich oder im Geschäftsverkehr nicht üblich ist, den
Namen des angestellten Urhebers auf gewissen Er-
zeugnissen anzubringen. Auch diesen letzteren Um-
ständen muß Rechnung getragen werden. Aus diesen
Gründen gelangte die Kommission zu folgendem
Leitsätze: Hat der angestellte Urheber die für den
Geschäftsherrn gelieferten Arbeiten mit seinem Namen
oder einem kenntlichen Zeichen gezeichnet, so darf
vorbehaltlich anderweitiger Abmachungen auf den
Ausführungen des Entwurfes der Name oder das
kenntliche Zeichen des Urhebers nur dann weg-

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