Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

DOI Artikel:
Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0045

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Bilder: Nachlese von „München ^os".

,||J J|

r.:

»

[ *

Im

h■



Uil.

U*

• k

loser Muster mit
sich bringt. Denn
wenn man die Ge-
winnchancen aus
den Geschäftsherrn
und den Angestell-
ten verteilen will,
scheint es nur lo-
gisch und billig,
dem Angestellten
auch einen Teil am
Risiko, also am Ver-
lust, aufzuerlegen.

Das ist indessen eine
Lache, die sich von
selbst verbietet.

Nun bleibt
schließlich noch die
Tatsache übrig, daß
vielfach Angestellte
einen Gehalt be-
ziehen, den sie —

ob mit Recht oder Anrecht, soll dahin-
gestellt bleiben — im Verhältnis zum
Wert ihrer Leistungen als ungenügend
ansehen. Aber, meine Herren, diese
Erscheinung ist keine Eigentümlichkeit
des Aunstgewerbes oder überhaupt
derjenigen Gewerbe, die sich mit der
gewerblichen Verwertung geistiger Ar-
beit befassen. Leider bringt es unsere
Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung
mit sich, daß kein Arbeiter, ob er
geistige oder mechanische Arbeit liefert,
einen Anspruch auf angemessene Entlohnung erheben
kann. Tatsächlich sind für die Lohnbemessung im
allgemeinen sehr verschiedene Faktoren maßgebend,
in erster Linie das Verhältnis von Arbeitsangebot
und Arbeitsnachfrage.

Dieses Problem liegt weitab von denjenigen
Fragen, mit denen wir uns auf den: Boden der Praxis
und zur Erzielung praktischer Ergebnisse beschäftigen
können. Ich kann daher nur empfehlen, eine weitere
Erörterung dieser Frage ohne weiteres abzulehnen.

Demgemäß gelange ich dazu, Ihnen folgende
Leitsätze zu unterbreiten:

p Das Urheberrecht an einem Merke der bildenden Künste
entsteht in der Person des Urhebers, auch wenn er Angestellter ist.

2. Der Urheber kann seine Urheberrechte an bestehenden
oder künftigen Merken auf andere übertragen, somit auch der
Angestellte auf den Geschäftsherrn.

3. Falls eine ausdrückliche Vereinbarung über das Ur-
heberrecht an den Entwürfen eines Angestellten nicht vorliegt,

l * * i

83—85. („München H908-")
Wachskerzen; von Jos. Gautsch.
Entwürfe von Richard Berndl.

(1/8 d. wirkl. Größe.)

geht das Urheberrecht
an solchen Merken des
Angestellten auf den
Geschäftsherrn über,
die der Angestellte im
Aufträge oder in Er-
füllnng seiner Dienst-
obliegenheiten für den
Geschäftsherrn ent-
wirft oder ausführt.

Der Übergang des Ur-
heberrechts auf den
Geschäftsherrn voll-
zieht sich in diesem
Falle in dem durch
die Art und die Be-
dürfnisse des Betriebes
des Geschäftsherrn be-
stimmten Umfange.

Soweit hiernach die
gewerbliche Nutzung
an dem kunstgewerb-
lichen Werk eines An-
gestellten dem Ge-
schäftsherrn nicht zu-
steht, verbleiben dem
Angestellten die aus-
schließlichen Befugnisse der gewerbsmäßigen
Vervielfältigung, verbreitungund Vorführung.

Der Geschäftsherr ist befugt, an
dem in seinem Aufträge oder in Erfüllung
allgemeiner Dienstobliegenheiten gefertigten
Werke seiner Angestellten solche Änderungen
des Werkes selbst oder der Urheberbezeich-
nung anzubringen, die durch die gewerb-
lichen Zwecke des Geschäftsherrn erfordert
werden, Handelt es sich um Entwürfe oder
Ausführungen, die von den Angestellten nicht
mit ihrem Namen oder mit ihrem kenntlichen
Urheberzeichen bezeichnet werden, so ist die
Genehmigung des Angestellten zur Vor-
nahme der Änderung regelmäßig als erteilt anzusehen.

Handelt es sich um Entwürfe oder Ausführungen, die
der Angestellte ,nit seinem Namen oder seinem kenntlichen
Zeichen versehen hat, so kann er bei erheblichen Änderungen
verlangen, daß sein Name oder sein Urheberzeichen auf den in
Verkehr gesetzten Exemplaren nicht angebracht werden.

5. Die Anbringung des Namens oder des kenntlichen
Zeichens des Urhebers auf den von ihm nicht bezeichneten
Werken ist ohne seine Genehmigung unzulässig.

6. Hat der angestellte Urheber die für den Geschäftsherrn
gelieferten Arbeiten mit seinem Namen oder einem kenntlichen
Zeichen gezeichnet, so darf vorbehaltlich anderweiter Ab-
machungen auf den Ausführungen des Entwurfes der Name
oder das kenntliche Zeichen des Urhebers nur dann weggelassen
werden, wenn die Anbringung aus dem Material aus technischen
Gründen unmöglich oder nach den Gepflogenheiten des Ge-
schäftsverkehrs nicht üblich ist.

(Diese Leitsätze wurden von dem Delegiertentag zu Han>
nover — vgl. den Bericht S. 308 des letzten Jahrgangs — ein-
stimmig gutgeheißen und den Verbandsvereinen zur Meinungs-
äußerung zugeleitet. Die Schriftleitnng.)

32
 
Annotationen