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iy. Der Unterthan ist schuldig Key der
von der Grundobrigkeit bestimmten Stiftzeit seine
Steuer und Gaben, sie mögen in Geld, Getraid,
oder andern Sachen bestehen, bey der Herrschaft
abzureichen. Den Zehend und das Bergrecht in
narurg ist der Herr auf seine eigene Unkösten
heimzuführen und einzubringen schuldig. Es ist
ihm erlaubt, die Stiftsausstande und Domini-
kalforderungen mittelst eines mässigen Perso-
rralarrests, oder des Verkaufs der Feilschaften,
und anderer zu dem kunäo inllructo nicht gehö-
rigen Effekten, insoweit dieses ohne Nachtheil
des Kontributionsstands beschehen kann, einzu-
bringen. Er muß die erste Zahlungen des Un-
terthans an den landesfürstlichen Abgaben, und
nach solchen die nachfolgende an den Herrschaft-
lichen abrechnen, und eine jede dieser beyderley
Zahlungen auf eine besondere Seite der in dem
Stiftbüchel gegeneinander liegenden Blätter an-
merken. (->) Es ist von den Stift - und Steuer-
ausständen ein Interesse morss abzunehmen allen
Grundobrigkeiten verboten, (b)
§. 2o. Will der Grundherr wegen des aus-
ständigen Grundzinses und Dominikalforderungen
sich der obigen in der Kurrenda gestatteten exe-
kutiven Einbringungsart nicht betragen, so kann
er seinen Grundholden um den Ausstand bey der
Regierung, wie nachhin hievon das mehrere ge-
rne l-
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O) Kurrenda 66. 2Z. Julius 1775.
(b) Kurrenda 66. zi. Iäner 1775-
 
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