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hörige, und seit einiger Zeit schon abwesende
Erbhold N. mit dem Beysatz ein berufen worden,
daß er sich binnen i Jahr 6 Wochen z Täg zu
seinem Grund stellen solle.
Wie nun sich dieser angesctzte Zeitraum bereits schon
geendiget, ohne daß ersagtcr Erbhold in Vor-
schein gekommen, oder sich gemeldet hätte. Als
Gelangt an rc. mein gehörst Bitten, Hochdiesclbe ge-
ruhen gnädig nunmehro in die unpartcyische
Schätzung und Licitirung dieses von dem Erb-
holden besessenen Grundes zu willigen. Dahin rc.
Um gnädige Bewilligung der unpar-
teyischen Schätzung und Li-
citirung innberührt verlassenen
Grundes.
Formel
eines Anbringens um Ausfertigung Patents
zu Anmeld * und Legitimirung zur
Verlassenschast.
Es ist unter der Herrschaft N. Gerichtsbarkeit der
N. unter clato ohne Hinterlassung einer letztwil-
ligen Disposition Todes verblichen.
Wenn man nun nicht weiß, ob dieser N. einige Er-
ben hinterlassen, mithin erforderlich seyn will,
daß stin Todfall Jedermänniglich bekannt ge-
macht werde; Als
Gelangt rc. mein gehörst Bitten, dieselbe geruhen ein
Patent dahin auszufcrtigcn: daß wer an diese
N. Verlassenschast, es seye lud titulo liLredis,
»der clediri Sprüche oder Anforderung zu ma-
chen vermeinet, selber sich von heute dato binnen
r Jahr 6 Wochen z Täg also gewiß anmelden
B 2 und
 
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