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rnrd lcgitimmcn, als nach Veefließung solchen
Termins Niemand mehr gehöret, und sodann,
was Rechtens, ox oKcio vorgekchret werden
solle. Dahin rc.
Um Ausfertigung eines Patents zu
Anmeld - und Legitimirung zur
N. Verlassenschaft binnen i Jahr,
6 Wochen, Z Tag.
tz. 24. Wie §. 18. gemeldet worden, hat
die Grundobrigkeit in ihrer Gerichtsbarkeit die
kleine Verbrechen, Gewalt, Injurien und Un-
bilden zu bestrafen. Ihre Gerichtsbarkeit erstre-
cket sich so weit, als ihr Burgfried rainet. Aus
diesem fließt, daß der Grundherr jene Verbre-
chen, welche nicht landgerichtmaßig sind, und
unter seinem Dachtrauf begangen werden, abzu-
strafen das Recht habe. Der Burgfried ist ein
Recht, kraft welchen Niemand mit Worten oder
Werken in dem Ort, wo der Burgfried ist, den
andern beleidigen darf. Jeder Grundherr hat den
Burgfried in feinem eigenen Schloß, und unter
dem Dachtrauf der in seinem Gerichtssprengel
liegenden Hauser; daher er auch den Burgfrieds-
srevel, unter welchem die mindere Verbrechen
verstanden werden, wo nämlich in Rechten keine
Leibsstrafe, sondern nur eine Geldbuß statt hat,
als da sind trockne Stoß, Beule, Haar ausrau-
fen , und andere Schlage, zu bestrafen hat.
25. Jene Grundobrigkeiten, welche mit
dem Abfahrtgeld rektificiret sind, oder welchen
solches durch eine sonderbare Freyheit verliehen
wor-
rnrd lcgitimmcn, als nach Veefließung solchen
Termins Niemand mehr gehöret, und sodann,
was Rechtens, ox oKcio vorgekchret werden
solle. Dahin rc.
Um Ausfertigung eines Patents zu
Anmeld - und Legitimirung zur
N. Verlassenschaft binnen i Jahr,
6 Wochen, Z Tag.
tz. 24. Wie §. 18. gemeldet worden, hat
die Grundobrigkeit in ihrer Gerichtsbarkeit die
kleine Verbrechen, Gewalt, Injurien und Un-
bilden zu bestrafen. Ihre Gerichtsbarkeit erstre-
cket sich so weit, als ihr Burgfried rainet. Aus
diesem fließt, daß der Grundherr jene Verbre-
chen, welche nicht landgerichtmaßig sind, und
unter seinem Dachtrauf begangen werden, abzu-
strafen das Recht habe. Der Burgfried ist ein
Recht, kraft welchen Niemand mit Worten oder
Werken in dem Ort, wo der Burgfried ist, den
andern beleidigen darf. Jeder Grundherr hat den
Burgfried in feinem eigenen Schloß, und unter
dem Dachtrauf der in seinem Gerichtssprengel
liegenden Hauser; daher er auch den Burgfrieds-
srevel, unter welchem die mindere Verbrechen
verstanden werden, wo nämlich in Rechten keine
Leibsstrafe, sondern nur eine Geldbuß statt hat,
als da sind trockne Stoß, Beule, Haar ausrau-
fen , und andere Schlage, zu bestrafen hat.
25. Jene Grundobrigkeiten, welche mit
dem Abfahrtgeld rektificiret sind, oder welchen
solches durch eine sonderbare Freyheit verliehen
wor-