worden / oder in dem gesetzmäßigen Besitze sind,
haben das Absahrtgeld oder die Nachsteuer zu neh-
men. Bisweilen wird solches zu 5 höchstens
über zu io pro cencum abgenommen, wie jede
Herrschaft dessen in der Poffeß, und in wohlher-
gebracht alten Uibung ist. (H Es, gebühret iol-
ches, so oft jemand aus einer Gerichtsbarkeit
ein Vermögen unter eine andere hinwegziehet,
oder wenn ein unterthäniges Vermögen dur>..)
Erbschaft, oder andere Art von einem Herrn un-
ter einen andern gebracht wird. Es ist ein Un-
terschied zwischen dem Vermögen, welches im
Lande verbleibet, und nur von einem Herrn zu
dem andern überbracht wird, dann zwischen je-
nem, welches in ein auswärtiges Land durch
Emigration, oder Erbschaftsfall gezogen wird.
In dem letzten Falle muß die Anzeige jedesmal
zur Regierung gemacht werden, welche hierüber
die Hofkammerprokuratur vernimmt. Ansonst
aber gebührt das landessnrstl. Absahrtgeld^ in
zwey Fällen: 1.) wenn jemand ein Vermögen
aus dem Lande bringt; 2.) wenn sich die Erben
des Verstorbenen außer Lande besinden, und da-
hin einiges Vermögen ziehen wollen. Fn beyden
Fällen muß das Absahrtgeld mit io pro cencum
entrichtet werden, und sofern es ungewiß wäre,
ob ein Vermögen außer Land gezogen werde, so
hat die Hofkammerprokuratur bis dahin auf die
Sicherheit durch Arrest zu gedenken. Dem Stadt-
magistrat zu Gratz ist das Recht das Absahrtgeld
B z 8U
(a) Abfahrtsgeldpatent vom 15. März 1755«
haben das Absahrtgeld oder die Nachsteuer zu neh-
men. Bisweilen wird solches zu 5 höchstens
über zu io pro cencum abgenommen, wie jede
Herrschaft dessen in der Poffeß, und in wohlher-
gebracht alten Uibung ist. (H Es, gebühret iol-
ches, so oft jemand aus einer Gerichtsbarkeit
ein Vermögen unter eine andere hinwegziehet,
oder wenn ein unterthäniges Vermögen dur>..)
Erbschaft, oder andere Art von einem Herrn un-
ter einen andern gebracht wird. Es ist ein Un-
terschied zwischen dem Vermögen, welches im
Lande verbleibet, und nur von einem Herrn zu
dem andern überbracht wird, dann zwischen je-
nem, welches in ein auswärtiges Land durch
Emigration, oder Erbschaftsfall gezogen wird.
In dem letzten Falle muß die Anzeige jedesmal
zur Regierung gemacht werden, welche hierüber
die Hofkammerprokuratur vernimmt. Ansonst
aber gebührt das landessnrstl. Absahrtgeld^ in
zwey Fällen: 1.) wenn jemand ein Vermögen
aus dem Lande bringt; 2.) wenn sich die Erben
des Verstorbenen außer Lande besinden, und da-
hin einiges Vermögen ziehen wollen. Fn beyden
Fällen muß das Absahrtgeld mit io pro cencum
entrichtet werden, und sofern es ungewiß wäre,
ob ein Vermögen außer Land gezogen werde, so
hat die Hofkammerprokuratur bis dahin auf die
Sicherheit durch Arrest zu gedenken. Dem Stadt-
magistrat zu Gratz ist das Recht das Absahrtgeld
B z 8U
(a) Abfahrtsgeldpatent vom 15. März 1755«