Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
109
Lehenstar zu bezahlen hat. Bey der Lehensobrig-
keit wird ein ordentliches Lehensprotokoll gehal-
ten , in welchem die Namen der Vasallen mit
ihren besitzenden LehenSftücken eingetragen, und
die Anbringen um Verleihung der Lehen samt der
Verbescheidung, wie auch die Lehensbriefe samt
der Quittmch über die bezahlte Lehenstar proto-
kolliret wird.
Formel
einer Quittung über bezahlte Lehcnstax.
H>aß mir Endes gefertigten von dem N. N. die gc-
wohnliche Tax für einen Lehenbrief mit ((Quan-
tum ) dann für den Stempel . fl. zusammen mit
. . . baar und richtig bezahlt worden, bescheine
hiemit. Gratz den
ß. 94. In dem §. 92. ist gemeldet worden,
daß bey Veränderung eines Lehensherrn z Lehen-
herufe abgelassen werden. Sie haben die Wir-
kung, daß nach Ablaffung des dritten und letz-
ten, wenn der Vasall inner Iahrsfrist von dem
letzten lehenöberuf zu rechnen die Belehnung nicht
snsucht, der Lehensherr die unersuchte Lehen als
verfallen (csouc) einziehen könne. Es ist sol-
ches in der Gerichtsordnung Art. 73. deutlich
enthalten, und hieraus ist abzunehmen, daß die
Einziehung der Lehen in Beziehung auf die nicht
nngesuchte Belehnung niemals anders, als wenn
die z Lehensberufe abgelassen worden, beschehen
könne, und solche Einziehung muß jederzeit mit
Recht
 
Annotationen