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Ableben meines Herrn Vaters N. aber ihm ob-'
liege, diese Lehen neuerdings zu rekognosciren,
daher derselbe bey mir gehörst angelangt, ich
geruhete ihm ferners die Investitur über diese
lehenmäßige Lorpora zu verleihen. Das habe
ich gcthan, verleihe ihm demnach N- N. solche
Stück, so viel ich daran von Rechtswegen zu
verleihen besugt bin, als erstlich (hier werden
alle Lehens-Orpnrg bestimmt) hiermit wissent-
lich , und in Kraft dieses Briefs also und derge-
stalt, daß obbemeldter Herr N- N. solche Stück,
Gült, und Güter hinführo von mir lehensweiS
soll und möge inncnhaben, nutzen, und genießen,
dock hingegen mit Empfangung der Lehen, und
in andcrwcg, wann, und als oft es zu Schul-
den und Fällen kömmt, halten und erzeigen,
als getreuen Lchensleuteu gebühret, ihres Le-
hensherrn Frommen zu befördern, Schaden zu
verhüten, von dem Lehen nichts gefährlich ent-
ziehen zu lassen, noch zu verwenden, die in Er-
fahrung bringend - verschwiegene Lehen anzuzei-
gen, und nichts zu verbergen, auch was sonst
Lehens, und Landes in Steyer, und der Herr-
schaft N. N. Recht, Sitten, und Gewohnheit,
auch von Alter Herkommen ist, alles zu vollzie-
hen, pflichtig und schuldig seyn solle. In Urkund
dessen habe ich diesen Lehenbrief mit meinem hier
anhangenden Sigel bekräftiget, doch mir und mei-
nen Nackkommenden, auch der Herrschaft N. N.
an ihrer Gerechtigkeit und Lehenschaft gänzlich oh-
ne Nachtheil und Schaden. Gegeben zu N. den

Der Lehensbrief wird auf Pergament geschrie-
ben , und dem Vasall nach Ablegung der Lehens-
pfticht übergeben, wofür er gegen Quittung die
Le-
 
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