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ältesten aus der gelehrten Bank zum Kanzleramts»-
vermalter zu ernennen, icdoch diese Amtsverwal-
tung keinem bey einwendenden erheblichen Ursa-
chen aufzubürden. ?») Hat er über die anzu-
stellen kommende Kanzelisten sein Gutachten ab-
zugeben.
§. 160. Die Rathe werden entweders un-
mittelbar von dem allerhöchsten Hof angestellt,
oder sie halten um diese Stelle an. In dem letz-
ten Falle muß der Kompetent vorher durch eini-
ge Jahre bey einem Kreisamte, oder bey einem
Rath, oder Sekretär, welche von dem Präsiden-
ten Hierwegen die Bewilligung ansuchen müssen,
prakticiren,O) und sich sodann wegen seiner er-
worbenen Fähigkeit den verläßlichsten Prüfungen
unterziehen, (b) Diese Prüfung besteht darinn -
Es werden ihm zween Prozeße, einer in Livilj, der
andere in Oiminuli all rekerenäum gegen einer
mittelst Handstreichs dem Präsidenten zu leisten
habender Angelobung sich keiner fremden Hilfe
gebrauchen zn wollen, zugestellt. Sobald er da-
mit fertig ist, wird ihm ein Tag bestimmt, in wel-
chem er die von ihm ausgearbeitete in ple-
no vortragen muß: und wenn er nach geendig-
ter Relation abgetreten, wird über sein Referat
lberathschlaget, und ihm nach Maß der in reks-
rsnsto <L vocsnsto mehr oder weniger bezeigten
Geschicklichkeit, wenn es befunden würde, zu sei-
O ner
(3) Hofdekret der k. k. obersten Justizstelle 66.13. Dec.
1773-
(b) Lurreaöa 66. 12. August 177s.
ältesten aus der gelehrten Bank zum Kanzleramts»-
vermalter zu ernennen, icdoch diese Amtsverwal-
tung keinem bey einwendenden erheblichen Ursa-
chen aufzubürden. ?») Hat er über die anzu-
stellen kommende Kanzelisten sein Gutachten ab-
zugeben.
§. 160. Die Rathe werden entweders un-
mittelbar von dem allerhöchsten Hof angestellt,
oder sie halten um diese Stelle an. In dem letz-
ten Falle muß der Kompetent vorher durch eini-
ge Jahre bey einem Kreisamte, oder bey einem
Rath, oder Sekretär, welche von dem Präsiden-
ten Hierwegen die Bewilligung ansuchen müssen,
prakticiren,O) und sich sodann wegen seiner er-
worbenen Fähigkeit den verläßlichsten Prüfungen
unterziehen, (b) Diese Prüfung besteht darinn -
Es werden ihm zween Prozeße, einer in Livilj, der
andere in Oiminuli all rekerenäum gegen einer
mittelst Handstreichs dem Präsidenten zu leisten
habender Angelobung sich keiner fremden Hilfe
gebrauchen zn wollen, zugestellt. Sobald er da-
mit fertig ist, wird ihm ein Tag bestimmt, in wel-
chem er die von ihm ausgearbeitete in ple-
no vortragen muß: und wenn er nach geendig-
ter Relation abgetreten, wird über sein Referat
lberathschlaget, und ihm nach Maß der in reks-
rsnsto <L vocsnsto mehr oder weniger bezeigten
Geschicklichkeit, wenn es befunden würde, zu sei-
O ner
(3) Hofdekret der k. k. obersten Justizstelle 66.13. Dec.
1773-
(b) Lurreaöa 66. 12. August 177s.