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tung eines Referats zween Hauptgrundsatze zum
Augenmerk zu nehmen: i.) Eine gute gewählte
Ordnung, 2.) die Deutlichkeit. Aus dem ersten
Grundsatz kann man die Einrichtung des Refe-
rats aus 4. Theilen bestimmen; 1.) Aus einer
vollkommenen Geschichtserzehlung, aus den Grün-
den des Klagers', und Einwendungen des Be-
klagten, welches durch einen Auszug aus den
Akten zu geschehen hat. z.) Aus der Meinung des
Referenten, und 4.) aus dem Urthctle. Wir ge-
hen der Ordnung nach : Der erste Theil besteht
aus einer vollkommenen Geschichtserzehlung. Die-
se muß kur; und deutlich seyn; sie wird aus der
Klagschrift hergeleitet, in welcher der Grund der
Klage und derselben Beweis samt allen bedeuten-
den oder erheblichen Umstanden angeführt wird.
Wir setzen hier ein Beyspiel, wo der Gerhab um
den Ersatz eines verloren gegangenen Kapitals ge-
klagt wird. Hier könnte der Eingang folgender
Gestalt gemacht werden: 8ub prsst. N. ein kolla-
tionirter Prozeß in Lauta N. als Klagers ent-
gegen N. als seinen gewesenen Gerhaben in kun-
öto Ersetzung eines in Verlust gerathenen »Kapi-
tals pr. 1OOO. fl. cum lua Eaula. Der Klager
führt in seiner Klagschrist an, daß, nachdem nach
Ableben seines Vaters N. von dem Magistrat zw
ein ordentliches Invemm-ium wäre errichtet
worden, so habe ihm der Magistrat den Beklag-
ten für einen Gerhaben verordnet, und seine vä-
terliche Erbschaft in sein des Gerhaben Verspre-
chen übergeben, welcher aber das in dem Inven-
tarr'um lub kubrics: Aktivkapitalien einkommen-
de
tung eines Referats zween Hauptgrundsatze zum
Augenmerk zu nehmen: i.) Eine gute gewählte
Ordnung, 2.) die Deutlichkeit. Aus dem ersten
Grundsatz kann man die Einrichtung des Refe-
rats aus 4. Theilen bestimmen; 1.) Aus einer
vollkommenen Geschichtserzehlung, aus den Grün-
den des Klagers', und Einwendungen des Be-
klagten, welches durch einen Auszug aus den
Akten zu geschehen hat. z.) Aus der Meinung des
Referenten, und 4.) aus dem Urthctle. Wir ge-
hen der Ordnung nach : Der erste Theil besteht
aus einer vollkommenen Geschichtserzehlung. Die-
se muß kur; und deutlich seyn; sie wird aus der
Klagschrift hergeleitet, in welcher der Grund der
Klage und derselben Beweis samt allen bedeuten-
den oder erheblichen Umstanden angeführt wird.
Wir setzen hier ein Beyspiel, wo der Gerhab um
den Ersatz eines verloren gegangenen Kapitals ge-
klagt wird. Hier könnte der Eingang folgender
Gestalt gemacht werden: 8ub prsst. N. ein kolla-
tionirter Prozeß in Lauta N. als Klagers ent-
gegen N. als seinen gewesenen Gerhaben in kun-
öto Ersetzung eines in Verlust gerathenen »Kapi-
tals pr. 1OOO. fl. cum lua Eaula. Der Klager
führt in seiner Klagschrist an, daß, nachdem nach
Ableben seines Vaters N. von dem Magistrat zw
ein ordentliches Invemm-ium wäre errichtet
worden, so habe ihm der Magistrat den Beklag-
ten für einen Gerhaben verordnet, und seine vä-
terliche Erbschaft in sein des Gerhaben Verspre-
chen übergeben, welcher aber das in dem Inven-
tarr'um lub kubrics: Aktivkapitalien einkommen-
de