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gierung über pro L contra verhandelte schriftli-
che Nothdurften in ^.ppellatorio die Erkanntniß
unterm (Datum) dahin ergangen: (Urtheil dec
Regierung ) über welches Appcllationsurthcil sich
aber der Beklagte allzusehr beschwert zu seyn be-
funden , und daher um das heilsame Lsnellcium
l^evillouiz angelanget, derselbe auch hierzu von
hieraus unterm ( Datum ) ex ONicio gelassen
, worden, als haben Wir die von beyden streitigen
Theilen verfaßte, und anher gelangte Revisions-
schriften , und Nothdurften alles angelegenen
Fleißes durchsetzen, und überleget, folgends cic-
claranso ausgesprochen: (Hier folgt der Aus-
spruch ) Mit Urkund dieses Briefs gegeben in der
k. k. landesfürstl. Hauptstadt Gratz den
N- Namen des Präsidenten.
N. Namen des Raths.
^.6 IVlanäatum 8ac. Omt. Itc§.
IVkasest. in Lonstlio 6ul>er-
nii I.
N.
Nach beschehener Intimirung der Nevissons-
deklaration kann man bey dem Richter erster In-
stanz um die Tagsatzung zur Errotulirung der
Akten Mangen, wo sodann solche bey der Kanz-
ley können erhoben werden. Die Reviffonsschrif-
ten selhst aber werden bey der Kanzley behalten,
und man schreibt darein: Imwermeldete
find von mir eFrotulirt worderr, den (OrMm)
214. Cs pflegt das Gubernium auch mit
andern Stellen zu correspndiren. Mit dem Ge-
neralmilitarkommando geschieht solches per I^o-
rss,
 
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