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ess, welche der Gubernialpräfldent allem zu un-
terschreiben pflegt. Mit anderen untergebenen
Landesftellen und Ständen durch Verodnungen
und Oscrera. Mit den Kreisämtern eben durch
Aufträge und Verordnungen. An die Parteyen
aber werden Oecrsm und Rathschläge erlassen,
welche nur allein der Sekretärin unterschreibt.
§.215. Die bey dem Gubernio angestellte
Abtheilungen und 0ommissions8 machen einen
Theil desselben, und von diesem haben ihre voll-
kommene Abhängigkeit 1.) die Gubernii Abthei-
lung in Polizeysachen. 2.) In geift-und weltli-
chen Stiftmrgssachen. z.) In Exjesuitensachen.
4.) Die ständische Kaffadeputation. 5.) Extra-
steuerkommißion. 6.) Crbsteuerkommifiion. 7.)
Werbbezirks - und Rekrutirungskommtßion. 8.)
Rektistkationskommißion. y.) Studien - und Bü-
chercensurskommißion. io.) Normalschulkommis-
sion. n.) Militarkommißion. 12.) Kommißion
in Astlisachen. i z.) Kommißion in Esuü8 Lx-
comrnunicacionis. l 4. Kommißion in Wassersa-
chen. 15.) Tabackgesällskommißion. 16.) Sigl-
kommißion. 17.) Feuerkommißion.
§. 216. Die Gubernialabtheilung in Poli-
zeysachen besteht aus dem Gubernialprastdenten,
und einigen Rathen, Sekretarien, und einem
Protokollen. Sie wird alle 14. Tage Mitt-
wochs gehalten, und besorgt i.) das Zucht-Ar-
beit - Armen - und Waisenhaus. 2.) Die Abstel-
lung des Bethelns und Mißiggangs. z.) Die
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