1 Hans Holbein d. J., Leaina vor den Richtern, Entwurfszeichnung für die Außenbemalung
des Hertensteinhauses in Luzern, Basel, Kunstmuseum, Kupferstichkabinett
1515,16 doch urkundlich nachweisbar ist dies ebensowenig wie über-
haupt ein Aufenthalt in der Stadt vor dem 25. September 1519, als »Hans
Holbein der moller« in die Zunft »Zum Himmel« aufgenommen
wurde.17
Bereits in den Jahren 1517 und 1519 wird jedoch ein »Hanns Holbein«
in Luzern urkundlich faßbar. Damals muß die Bemalung des am Luzer-
ner Kapellplatz gelegenen Hauses des Schultheißen Jakob von Herten-
stein (1460-1527) entstanden sein.18 Die Malereien gingen zwar im frü-
hen 19. Jahrhundert beim Abriß des Gebäudes zugrunde,19 doch die im
Baseler Kupferstichkabinett erhaltenen vorbereitenden Zeichnungen
(Abb.l), die auf stilkritischer Basis Hans Holbein d. J. zugeschrieben wor-
den sind, dienen als Beleg für dessen Ausführung der Außenbemalung.
Eine weitere, Hans Holbein d. Ä. zugeschriebene Zeichnung macht des-
sen Teilnahme an der Innenausmalung des Hertensteinhauses wahr-
scheinlich, so daß man in der jüngeren Forschung Vater und Sohn
gemeinsam in Luzern tätig sieht.20 Doch auf welchen der beiden Künst-
ler lassen sich die urkundlichen Erwähnungen beziehen?
Im Zusammenhang mit dem Hertensteinschen Großauftrag dürfte die
Aufnahme eines »Meisters Hanns Holbein« in die Luzerner Lukasbru-
derschaft gestanden haben. Das originale Mitgliederverzeichnis ist nicht
erhalten; der nur in einer späteren Kopie vorliegende Eintrag ist daher
nicht näher zu datieren: »Meister Hanns Holbein der maier het 1
guld(en) ge(gebe)n«.21
Von der älteren Forschung umstandslos mit dem jüngeren Hans
gleichgesetzt, vermutet die Mehrzahl der jüngeren Autoren in ihm den
Holbein-Vater.22 Dieser hätte im Gegensatz zu seinem kaum 20jährigen
Sohn zumindest die zunftrechtlichen Voraussetzungen für die Auftrags-
übernahme problemlos erfüllen können, selbst wenn der Sohn den
Löwenanteil an den auszuführenden Arbeiten übernommen haben
sollte.
Die Schwierigkeit einer sicheren Identifizierung mit Vater oder Sohn
besteht auch bei den datierten Luzerner Orginalarchivalien aus den Jah-
ren 1517 und 1519. So vermeldet das »Umgeldbuch« am 24. Oktober
1517 eine Zahlung für einen Glasmalereientwurf: »Item i 1b [Pfund] viiii
sh [Schilling] dem Holbein vm(b) visiriengung(en)«.23
Das Protokoll des »Neunergerichts« vermerkt unter dem 10. Dezem-
ber 1517 die Verurteilung eines »Holbein« wegen einer Rauferei: »Ite(m)
Caspar goldschmid vnnd der Holbein sol jeder v lb [Pfund] büß als sy
vber ein ander zuckt hand«,24 d. h., weil sie gegeneinander die Waffe gezo-
gen hatten. Wird bei dieser Nennung - unter Hinweis auf das Kriterium
praktischer Lebenserfahrung und damit vermutlich nicht ganz abwegig -
eher an den knapp 20jährigen Sohn als an seinen gesetzten Vater gedacht,
so spricht der Umstand, daß Hans Holbein d. Ä. im Jahre 1519 nach-
weislich für Augsburger Auftraggeber tätig war,2- dafür, auch die übrigen
Luzerner Holbein-Nennungen desselben Jahres auf den Sohn zu be-
ziehen: Drei Eintragungen im »Umgeldbuch« bezeugen den Empfang
städtischer Gelder für die Farbfassung zweier Fahnen, die den Brunnen
beim Barfüßerkloster schmücken sollten, durch »meyster Holbein« bzw.
»Holbein«.
Der erste Eintrag erfolgt ohne Namensnennung am 19. Februar 1519:
»Item ii lb [Pfund] vi sh [Schilling] von Zwey fennlin ze machen vff die
Brunnen gen Münst(er)«.26
Am 30. April und am 21. Mai 1519 wird der ausführende Künstler
dann ausdrücklich genannt: »Item xü sh [Schilling] meyster Holbein von
zweie fennlinn ze mallen gan münster« bzw. »Item i lb [Pfund] i sh
[Schilling] vi hlr [Heller] Holbein von dem vennlin zum barfüser so vff
de(m) brunne(n) stad zü male(n)«.27
Erst vom Herbst des Jahres 1519 an wird die urkundliche Überlieferung,
diesmal in Basel, dichter, so daß sie nun mit ungleich größerer Sicherheit
auf Hans Holbein d. J. zu beziehen ist.28 Am 25. September 1519 erfolgte
seine Aufnahme in die Baseler Zunft »Zum Himmel«, der neben den
Malern auch die Kummetmacher und Sattler angehörten:
»Item Es hat die Zünfft Entpfange(n) Hans Holbein de(n) molle(r) vft
Suntag vor Sant michelß Dag im xvcxix jor vnd hat geschworn Der Zünfft
ordenung zuo halten wie ein ander Zünfft Brude(r) der moller.«29
Am 25. Juni 1520 wurde »Maister Hans Holbein der Maler« zum »Stu-
benmeister« berufen, d. h. in eines der in jährlichem Turnus neuzubeset-
zenden Zunftämter.30 Diese Berufung wurde am 25. Juni des darauffol-
genden Jahres erneuert/1'
Am 3. Juli 1520 erwarb Hans Holbein d. J. das Baseler Bürgerrecht:
»Item Zinstag von Vlricj Anno XX Ist Hans Holbein vonn augspurg dem
Maler das burgrecht glichenn Et juravit pro ut moris est (Und er hat es
beschworen, wie es Sitte ist).«32
Da unser Maler als Zugereister hierfür nichts zu zahlen brauchte (sein
Bruder Ambrosius hatte am 5. Juni 1518 noch 4 Gulden entrichten müs-
sen),33 könnte dies dafür sprechen, daß er zu diesem Zeitpunkt bereits
mit Elsbeth Binzenstock (t 1549), der Witwe des Gerbers Ulrich Schmid,
genannt Schliffstein (t 1515), verheiratet war, sicher ist dies aber nicht.14
Am 1. August 1520 wurde »Hanns Holbein« vom Großbaseler Schult-
heissengericht zur Zahlung einer aus nicht genannten Gründen entstan-
denen Geldschuld verurteilt:
16 »An Unknown Man«. Hans Holbein d.J. in der schriftlichen Überlieferung seiner Zeit
des Hertensteinhauses in Luzern, Basel, Kunstmuseum, Kupferstichkabinett
1515,16 doch urkundlich nachweisbar ist dies ebensowenig wie über-
haupt ein Aufenthalt in der Stadt vor dem 25. September 1519, als »Hans
Holbein der moller« in die Zunft »Zum Himmel« aufgenommen
wurde.17
Bereits in den Jahren 1517 und 1519 wird jedoch ein »Hanns Holbein«
in Luzern urkundlich faßbar. Damals muß die Bemalung des am Luzer-
ner Kapellplatz gelegenen Hauses des Schultheißen Jakob von Herten-
stein (1460-1527) entstanden sein.18 Die Malereien gingen zwar im frü-
hen 19. Jahrhundert beim Abriß des Gebäudes zugrunde,19 doch die im
Baseler Kupferstichkabinett erhaltenen vorbereitenden Zeichnungen
(Abb.l), die auf stilkritischer Basis Hans Holbein d. J. zugeschrieben wor-
den sind, dienen als Beleg für dessen Ausführung der Außenbemalung.
Eine weitere, Hans Holbein d. Ä. zugeschriebene Zeichnung macht des-
sen Teilnahme an der Innenausmalung des Hertensteinhauses wahr-
scheinlich, so daß man in der jüngeren Forschung Vater und Sohn
gemeinsam in Luzern tätig sieht.20 Doch auf welchen der beiden Künst-
ler lassen sich die urkundlichen Erwähnungen beziehen?
Im Zusammenhang mit dem Hertensteinschen Großauftrag dürfte die
Aufnahme eines »Meisters Hanns Holbein« in die Luzerner Lukasbru-
derschaft gestanden haben. Das originale Mitgliederverzeichnis ist nicht
erhalten; der nur in einer späteren Kopie vorliegende Eintrag ist daher
nicht näher zu datieren: »Meister Hanns Holbein der maier het 1
guld(en) ge(gebe)n«.21
Von der älteren Forschung umstandslos mit dem jüngeren Hans
gleichgesetzt, vermutet die Mehrzahl der jüngeren Autoren in ihm den
Holbein-Vater.22 Dieser hätte im Gegensatz zu seinem kaum 20jährigen
Sohn zumindest die zunftrechtlichen Voraussetzungen für die Auftrags-
übernahme problemlos erfüllen können, selbst wenn der Sohn den
Löwenanteil an den auszuführenden Arbeiten übernommen haben
sollte.
Die Schwierigkeit einer sicheren Identifizierung mit Vater oder Sohn
besteht auch bei den datierten Luzerner Orginalarchivalien aus den Jah-
ren 1517 und 1519. So vermeldet das »Umgeldbuch« am 24. Oktober
1517 eine Zahlung für einen Glasmalereientwurf: »Item i 1b [Pfund] viiii
sh [Schilling] dem Holbein vm(b) visiriengung(en)«.23
Das Protokoll des »Neunergerichts« vermerkt unter dem 10. Dezem-
ber 1517 die Verurteilung eines »Holbein« wegen einer Rauferei: »Ite(m)
Caspar goldschmid vnnd der Holbein sol jeder v lb [Pfund] büß als sy
vber ein ander zuckt hand«,24 d. h., weil sie gegeneinander die Waffe gezo-
gen hatten. Wird bei dieser Nennung - unter Hinweis auf das Kriterium
praktischer Lebenserfahrung und damit vermutlich nicht ganz abwegig -
eher an den knapp 20jährigen Sohn als an seinen gesetzten Vater gedacht,
so spricht der Umstand, daß Hans Holbein d. Ä. im Jahre 1519 nach-
weislich für Augsburger Auftraggeber tätig war,2- dafür, auch die übrigen
Luzerner Holbein-Nennungen desselben Jahres auf den Sohn zu be-
ziehen: Drei Eintragungen im »Umgeldbuch« bezeugen den Empfang
städtischer Gelder für die Farbfassung zweier Fahnen, die den Brunnen
beim Barfüßerkloster schmücken sollten, durch »meyster Holbein« bzw.
»Holbein«.
Der erste Eintrag erfolgt ohne Namensnennung am 19. Februar 1519:
»Item ii lb [Pfund] vi sh [Schilling] von Zwey fennlin ze machen vff die
Brunnen gen Münst(er)«.26
Am 30. April und am 21. Mai 1519 wird der ausführende Künstler
dann ausdrücklich genannt: »Item xü sh [Schilling] meyster Holbein von
zweie fennlinn ze mallen gan münster« bzw. »Item i lb [Pfund] i sh
[Schilling] vi hlr [Heller] Holbein von dem vennlin zum barfüser so vff
de(m) brunne(n) stad zü male(n)«.27
Erst vom Herbst des Jahres 1519 an wird die urkundliche Überlieferung,
diesmal in Basel, dichter, so daß sie nun mit ungleich größerer Sicherheit
auf Hans Holbein d. J. zu beziehen ist.28 Am 25. September 1519 erfolgte
seine Aufnahme in die Baseler Zunft »Zum Himmel«, der neben den
Malern auch die Kummetmacher und Sattler angehörten:
»Item Es hat die Zünfft Entpfange(n) Hans Holbein de(n) molle(r) vft
Suntag vor Sant michelß Dag im xvcxix jor vnd hat geschworn Der Zünfft
ordenung zuo halten wie ein ander Zünfft Brude(r) der moller.«29
Am 25. Juni 1520 wurde »Maister Hans Holbein der Maler« zum »Stu-
benmeister« berufen, d. h. in eines der in jährlichem Turnus neuzubeset-
zenden Zunftämter.30 Diese Berufung wurde am 25. Juni des darauffol-
genden Jahres erneuert/1'
Am 3. Juli 1520 erwarb Hans Holbein d. J. das Baseler Bürgerrecht:
»Item Zinstag von Vlricj Anno XX Ist Hans Holbein vonn augspurg dem
Maler das burgrecht glichenn Et juravit pro ut moris est (Und er hat es
beschworen, wie es Sitte ist).«32
Da unser Maler als Zugereister hierfür nichts zu zahlen brauchte (sein
Bruder Ambrosius hatte am 5. Juni 1518 noch 4 Gulden entrichten müs-
sen),33 könnte dies dafür sprechen, daß er zu diesem Zeitpunkt bereits
mit Elsbeth Binzenstock (t 1549), der Witwe des Gerbers Ulrich Schmid,
genannt Schliffstein (t 1515), verheiratet war, sicher ist dies aber nicht.14
Am 1. August 1520 wurde »Hanns Holbein« vom Großbaseler Schult-
heissengericht zur Zahlung einer aus nicht genannten Gründen entstan-
denen Geldschuld verurteilt:
16 »An Unknown Man«. Hans Holbein d.J. in der schriftlichen Überlieferung seiner Zeit