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Schön, Theodor von
Aus den Papieren des Ministers und Burggrafen von Marienburg Theodor von Schön (Band 4): Anlagen zum 2. Theil, Scharnhorst — Berlin, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.24268#0409

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397

d. Verwaltung der Provinzial-Angelegenheiten, welche nicht

wesentlich zur höchsten Gewalt gehören, von Seiten der

Stände ein.

Als Borbereitung zur einer zweckmäßigen National-
Repräsentation versolge man deshalb die schon im Jahre 1808
dnrch Einsührung der Städte-Ordnung gebrochene Bahn.
So wie man damals die Städte mündig machte, so sei es
auch mit den Bvwohnern des placken Landes der Fall. Eine
Eommunal-Ordnung sür das Land vereinige die von gleichem
Jnteresse schon natürlich verbundenen Ortschasten anch dnrch
geistige Bande; das Volk lerne durch die sreie Wahl der
Gemeinde-Vorsteher und Beamten die Besseren aus seiner
Mitte kennen, nnd mit Vertrauen sie als seine Vertretcr
ehren; das Jnteresse sür das Gemeindewewn wird die Privat-
Interessen der Einzelnen allmählig mit einander verschmelzen,
und so wie die Einzelnen in der Gemeinde in dem Willen
der Letzteren den Durchschnitt ihres eignen Willens, so werden
mit der Zeit die Gemeinden in dem Willen der Regierung
den Dnrchschnitt des ihrigen erkennen. Es werden, wie bei
der Anwendung der Städte-Ordnnng, auch bei den Wahlen
der ländlichen Vorsteher viele Mißgrisse vorsallen, aber man
wird daran nicht irre werden, denn erst soll sich ja die bis-
herige gestaltlose Masse des Nolks zu einer wahren Gemein-
schast bilden und daß während des Bildungs-Prozesses Aus-
brüche des bisherigen rohen Willens und seiner ost sehr
gemeinen Triebsedern sich zeigen, wen kann das besremden?
Haben sich aber erst die Grnndzüge des gemeinschaftlichen
Willens in den Gemeinden gestaltet und gesondert, so darf
man keinen Rückschritt mehr besürchten; das Gute gewinnt
 
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