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Schön, Theodor von
Aus den Papieren des Ministers und Burggrafen von Marienburg Theodor von Schön (Band 4): Anlagen zum 2. Theil, Scharnhorst — Berlin, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.24268#0462

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Prwat-Verein ist, so können solche Anträge nicht im Namen
derselben, sonbern nur von den znm Herolds-Amte bestellten
Personen in ihrem eigenen Namen gemacht werden. Die
Prozeßkosten aber, sowohl der Gerichte als Mandatarien,
welche von ihnen daranf zu verwenden sind, werden aus der
Kasse des Vereins hergegeben. (K. 18.)

6) Lese-Amt.

22. Zum Leie-Amte gehört es, darauf zn merken, welche
Schriften fnr oder wider den Adel im öffentlichen Drncke
erscheinen. Die Kräfte der Kette werden es vielleicht erlau-
ben, fich eine eigene Bibliothek anzuschast'en, und außerdem
bleibt es ihren Mitgliedern überlasfen, sich anderweit Kennt-
niß vou deu Schriften über den Adel zu verschaffen. Das
Lese-Amt legt vierteljahrlich von allen einigermaßen erheb-
lichen Schriften über den Adel eine ihren Jnhalt kurz an-
gebende Uebersicht der Versammlnng des Vereins vor, nnd
erhält zu den hierzu nöthigen Ausgaben eine durch deu Be-
schluß der Kette zu bektimmende Unterstützung.

23. Wenn Etwas gegeu den Adel im Drucke erscheint,
und so beschaffen ist, daß es ein gerichtlwhes Verfahren gegen
den Schriftsteller, Verleger oder Herausgeber uud Drucker
begründet, so wird auf ein solches gegen sie bei der betref-
fenden Gerichts-Behörde angetragen und der Antrag, da die
Kette als Privat-Verein keine öffentliche Autorität hat, vou
den dazu beftellten Mitgliedern derselben in ihrem eigenen
Namen gemacht, die dazu ersorderlichen Kosten aber werden
aus der Kasfe des Vereins hergegeben.

24. Niemals darf eine dem Adelstande nachtheilige
 
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