Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Schön, Theodor von
Aus den Papieren des Ministers und Burggrafen von Marienburg Theodor von Schön (Band 4): Anlagen zum 2. Theil, Scharnhorst — Berlin, 1876

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.24268#0498

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
486

s K

Mit votlendetem 12. Iahre sotlen die Knaben in die
Anstalt anfgenonunen werden. Demnach wird mit Hinsicht
ans Z 3 das votlendete 19. Iahr als die Bildungszeit be-
schließend angesehen werden dürsen. Ausgezeichnete Fähig-
keiten werden atlerdings einen srnhern Eintritt zulässig machen,
besonders dann, wenn mit geistiger Regsamkeit eine ent-
sprechende Körperkrast verbunden ist.

s 5.

Zur Ausnahme in die letzte Bildungsstuse wird — außer
eincr mindestens ziemlich günstigen Besähigung — verlangt,
daß der Aufzunehmende:

1) ohne wesentliche Verstöße gegen Rechtschreibung und
Grammatik über irgend eine Begebenheitz die er erlebst
über irgend einen Gegenstand der Natnr nnd Kunst,
den er genau wahrgenommen, sich mündlich und schrist-
lich in deutscher Sprache verständig auszusprechen
vermöge;

2) einen dentschen leichteren Aussatz dem Jnhalte nach
anfzusassen nnd mit ziemlich richtiger Betonung vorzn-
lesen verstehe;

3) die Rechnungen des gemeinen Lebens in ganzen Zahlen
richtig auszusühren und die Gründe des Versahrens
anzugeben im Stande sei;

4) mit der Formlehre und mit den leichteren Sätzen der
Planimetrie vertraut sei;

5) mit den unentbehrlichsten geographischen Vorbegrisfen
nnd mit dem Vaterlande in geographischer Hinsicht be-
kannt sei;
 
Annotationen