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Wachsmuth, Curt
Die Stadt Athen im Alterthum (Band 1) — Leipzig, 1874

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https://doi.org/10.11588/diglit.12670#0503

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aung für diu Funktionen der Prytanen gegen die der Arehon-
ten nicht feststellen1). Ueber die Gerichtsstätten, an denen
diese vor Solon Recht sprachen, besitzen wir ein nicht un-
bedenkliches Zeugniss-), was aussagt, dass der Archon epo-
nymos auf der Agora gleich unterhalb des Areopags an der
Stelle, wo später die Eponymen aufgestellt Avurden:s), der
Basileus beim Basileion, der Polemarch draussen vor der
Stadt beim Lykeion, die Thesmotheten endlich beim Thesmo-
thesion richteten.

Nicht bloss die inneren Wandelungen, auch die Ent-
wickelung der grossen auswärtigen Politik muss in der Stadt-
geschichte ihren Ausdruck finden: und zwar würde sie sich
in dieser Periode am getreusten in der Reihe der heiligen

1) Dass die Gerichtsbarkeit der Prytanen eine sehr bedeutende
war, ist schon oben (S. 482 Anm. 1) gesagt. Charakteristisch ist das
Verhältniss, das nach dem urkundlich erhaltenen Drakontischen Gesetz
(Hermes 11 S. 32J den Plrylobasileis bei der im Palladion geübten
JSlutgcrichtsbarkeit gegenüber den 51 Epheten zukommt; während die-
sen die richterliche Entscheidung vorbehalten ist, haben sie selbst die
Vorstaudschaft. Und dieselbe Stellung muss ihnen, nach dem Soloni-
schen Amnestiedekret, bei Blut- und Hochverrathssachen, die vor
Areopag und Prytaneion gehörten, zu den dortigen Richtern, d. h.
Areopagiten und Prytanen zugekommen sein, da der Parallelismus der
drei Glieder hier ein vollständiger ist. In dieser Beziehung kann
frühestens durch die Solonische Verfassung an Stelle der Phylobasileis
der Archon Basileus gesetzt sein. Ob. ein verwandtes Verhältniss der
Arehonten, der Erben der königliehen Gewalt zu den Prytanen auch
für das bürgerliche Recht in der vorsolonischen Zeit angesetzt werden
«UÖtf, bleibt sehr fraglich: sicher waren die Arehonten damals ungleich
selbständiger als später (s. Wccklein S. 34). Aber bei Kapitalverbrechen
wird eine Mitwirkung der im Prytaneion tagenden Behörde angenom-
'uen werden müssen. Ganz unmöglich ist endlich, was die Quelle des
i'ollux VIII 125 am Ende über die Thätigkeit des Archon Bahlens aus
•lein oben besprochenen drakontischen Gesetz lälschlich herausgelesen
und mit einer ganz unhaltbaren Etymologie von ifptTnc verquickt hat.

2) Es ist dies das oben (S. 4G8 Anm. 2) schon beleuchtete Zeugniss
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3j So müsste man obige Angabe ummodeln, wenn man diesen
sonst weniger verdächtigen Theil des Zeugnisses als richtig retten will.
 
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