Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Vereinigung zur Erhaltung Deutscher Burgen [Hrsg.]
Der Burgwart: Mitteilungsbl. d. Deutschen Burgenvereinigung e.V. zum Schutze Historischer Wehrbauten, Schlösser und Wohnbauten — 12.1911

DOI Heft:
Nr. 1
DOI Artikel:
Mielke, Robert: Die Plassenburg
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.31849#0011

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Klugheit und Standhaftigkeit seiner Witwe, die sich mit ihren Schwägern Friedrich III. von
Hohenzollern und Friedrich von Truhendingen verband, retteten die Gebiete vor den An-
sprüchen des Bistums Bamberg, das auch in den nächsten Jahrhunderten immer bereit war,
diese Länder durch Krieg oder Vertrag zu erwerben. Schon die Söhne von Beatrix, die
Grasen Otto II. und Hermann, mußten sich manchen Forderungen Bambergs fügen,
wenngleich Plassenburg ihr freies Eigen blieb H. Ottos II. Sohn Hermann zerstückelte
1290 das ererbte Gebiet durch Verkauf des Schlosses Zwernitz an Friedrich III. von Hohen-
zollern, dessen Tochter Helene mit Otto III., dem Bruder Hermanns, verheiratet war.


Smlg. B. E.

Abb. 3. Die Plassenburg. Grundriß.

Er starb bereits 1303 in jugendlichem Alter und hinterließ die Herrschaft Plassenburg dem
letzten Orlamünder Otto IV., der mit der Tochter des Landgrafen von Leuchtenberg,
Kunigunde, in kinderloser Ehe lebte.
Dieser Fürst scheint eine kraftlose, schwankende Natur gewesen zu sem, die ein sorgenloses
Genießen jeder energischen Tat vorzog. Wie weit er selbst für seine finanzielle Bedrängnis
haftbar gemacht werden kann, steht dahin; jedenfalls aber schloß er, um ihr zu entgehen,
1338 den wichtigen Pfandvertrag mit seinem Onkel Johann II., Burggrafen von Nürnberg,
nach dem die Stadt Kulmbach, der Zoll auf allen Straßen und verschiedene Besitzungen
pfandweise gegen 4000 Pfund Haller Münze abgetreten wurden. Wenn Otto ferner kinderlos
sterben würde, dann sollte die Herrschaft Plassenburg mit allen Städten, Festen und
Werten an das Haus Hohenzollern fallen; sind Erben vorhanden, dann kommt jenes erst gegen
Nachzahlung von 3000 Pfund in den Besitz des Landes. Die etwaigen Töchter aber sollte

S. Anmerkung S.
 
Annotationen