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tf· 40. HEIDELBERGER |g4i·
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

K u r % e Anzeigen.
CB esc hlus s.)
Qivinetiones Livianae9 e codicum maxime vestigiis petitae. Scri~
psit E. V ilelmu s Otto, collaborator seminarii philol. Gissensis·,
praeceptor gymnas. extraord. Karlsruhe1839.9 sumptibus Chr,
Th. Groos. XV. und 95 S. in gr. 8.
Diese Schrift lässt sich den in neuester Zeit erschienenen, fiir die
Kritik des Livius so wichtigen Schriften von Aischefski und Böttcher
(h. diese Jahrbl). 1839 p. 100711. 1015ff.), anreihen, als ein Versuch auf
dem Wege der Conjecturalkritik, nach der Autorität der anerkannt bes-
seren und ältesten Handschriften den Text des Livius von den Verun-
staltungen der Abschreiber wie von den Willkührlichkeiten der späteren
Herausgeber zu befreien und seiner Urform immer näher zu bringen.
Nahe an hundert ist die Zahl der Stellen, in welchen der Verf. auf dem
bemerkten Wege den verdorbenen oder fehlerhaften Text zu berichtigen
versucht; es sind dies aber nicht blos Stellen, in welchen aus den uns
zu Gebote stehenden Handschriften, die richtige, von früheren Heraus-
gebern übersehene Lesart hergestellt werden konnte; es sind vielmehr
grossentheils Stellen, in welchen unsere besten Handschriften uns im
Stich lassen, Heilung und Rettung mithin allein auf dem Wege der Con-
jecturalkritik zu erwarten steht, da die Hoffnung, neue, bedeutende Hand-
schriften des Livius aufzufinden, höchst ungewiss ist. Aber hier ist nun
der Verf. mit der grössesten Vorsicht zu Werke gegangen, um aus den
Spuren des Verderbnisse* selbst, aus dem Sinn der Stellen, aus der Rede-
weise des Schriftstellers und dem wohlerkannten Sprachgebrauche des-
selben die richtige Lesart auf dem Wege der Divination herauszufinden.
So wird man freilich diesen Divinationen einen höheren Grad von
Gewissheit zuzuerkennen haben, als man gewöhnlich an den Sinn dieses
Wortes zu knüpfen pflegt; da die Mohrzahl der hier gemachten Verbes-
serungsvorschläge (in Allem sechs und achtzig aus allen Büchern des
Livius, man vergleiche die vorausgeschickte Uebersicht S. IX. —XV.) von
der Art ist, dass sie ohne sonderliches Bedenken Aufnahme im Texte
finden können. Wir rechnen dahin z. B. die Stellen, wie XXII., 33, wo?
„ac si in insulis cultorum egentibus praedarentur“ verbessert wird, statt
„ac si insulis etc.“ ohne in; oder XXII., 32, wo der Verf. liest: „scire
rei publicae aerarium bello exhauriri“ statt der fehlerhaften Vulgata:
„scire sese populi Romani aerarium etc.“, oder XXIV., 16, wo at~
qtie — intulerunt in ut — intulerint verändert wird; oder XXIV,
Jahrg. XXXIV. 4. Doppelheft 40
 
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