Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
1841.

fl· 44, HEIDELBERGER
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.


Göschen; Die Goslarischen Statuten,

iBeschluss.)
Die Veranstaltung’ einer neuen Ausgabe ist um so verdienstlicher
gewesen, als Leibnitz seinen Abdruck nur nach einer einzigen
Handschrift besorgt hat, während der gegenwärtigen Ausgabe
sieben Handschriften zu Grunde liegen, welche zugleich eine
zweifache (ältere und jüngere) Recension erkennen lassen, von
welchen die eine der ersten Hälfte, die andere dem Ende des XIV.
Jahrhunderts angehört. Sehr richtig bemerkt der Herausgeber,
dass die goslarischen Statuten nicht blos die Beachtung, welche
jedem Stadtrecht zugewandt werden darf, sondern noch eine be-
sondere Aufmerksamkeit verdienen, weil die Stadt Goslar Oberhof
für eine Anzahl Städte gewesen ist, in welchen man entweder die
goslarischen Statuten ganz angenommen hat, oder in welchen man
sich wenigstens Rechtsbelehrungen von Goslar ertheilen lies», wo-
raus sich auch erklärt, dass das goslarische Recht mit dem Sach-
senspiegel zur Grundlage eines in weiteren Kreisen gebrauchten
Rechtsbuches des XIV Jahrhunderts gemacht worden ist, nämlich
des vermehrten Sachsenspiegels; oder des Rechtsbuches nach Dis-
tinctionen*)* Ein besonderer Werth muss aber der gegenwärti-
gen Ausgabe deshalb zugesprochen werden, weil der Herausgeber
derselben zugleich einen systematischen Commentar über das gos-
larischo Recht beigegeben hat, welcher zugleich eine fortlaufende
Vergleichung des goslarischen Rechtes mit den Rechtssätzen des
Sachsenspiegels und des vermehrten Sachsenspiegels enthält. Ref.
ist der Ueberzeugung, dass nur durch solche wissenschaftliche
Bearbeitung der einzelnen Rechtsquellen die historische Rechts-
kenntniss wahrhaft gefördert und bereichert werden kann, und
will daher seine aufrichtige Freude darüber nicht unterdrücken,
dass diese Ueberzeugung, welche er selbst durch seine Ausgabe

*) Ueber die neueste Ausgabe dieses Rechtsbuches von Ortloff ist
bereits in diesen Jahrbüchern J. 1840. Nr. 8. berichtet worden,
XXXIV. Jahrg. 5. Doppelheft. 44
 
Annotationen