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Tebeldi: das Eigenthum.
und hieran sodann seine Vorschläge anzuknüpfen zur allmählichen Um-
gestaltung des in Bezug auf Landwirtschaft und Gewerbe heute gelten-
den Rechts, die um so mehr Beachtung verdienen als dieses Recht jene
Hauptgrundlagen alles Wohlstandes nach des Verf. Ansicht, die der Be-
richterstatter vollkommen theilt, einer stetig fortschreitenden Auflösung
entgegenführt. Den ganzen hier einschlagenden Th eil des Buchs, beson-
ders dessen 13.—16. Hauptstück, dürfen wir mit gutem Gewissen Allen,
zumal unsern Volks- und Staatswirthschaftern empfehlen, da Diese von
der Lichtseite des s. g. freien Eigenthums so bestochen zu sein
pflegen, dass sie noch immer fast kein Auge haben für dessen täglich
dunkler werdende Schattenseite und für den Umstand, dass in der gan-
zen Geschichte so lose Eigenthumsverhältnisse, wie sie seit 60 Jahren
mehr und mehr sich gestaltet haben, ohne Beispiel sind. Ganz ähnlich
sehen wir auch z. B. einen sonst so klaren Kopf wie Thiers, noch
in seinen neuesten Reden und Schriften über das Eigenthum, völlig in
das alte ausgefahrene Geleise zurückfallen, da die tollen Versuche seiner
Landsleute, die Arbeit in £Un-} Ordnung zu bringen, ihn — wie viele
Andere ■— ganz blind für die Mängel der bisherigen Eigenthumsverhält-
nisse gemacht zu haben scheinen. Diese aber hat der Verf. grossentheils
erkannt und scharf gezeichnet. Es ist ihm nicht, wie der Schule des
s. g. abstrakten Liberalismus, entgangen, dass die Grundkrankheit unsrer
Eigenthumsgesetzgebung, von der sich im Altertbum wie im Mittelalter
kaum eine Spur zeigte, in der Auffassung der ganzen Eigenthumsfrage
fast lediglich im Standpunkt des Einzel en liegt, dass das nothwen-
dige Verhältniss der stets wechselnden Zahl der Menschen zu der eben-
falls stets wechselnden Zahl der vorhandenen, zur Bedürfnissbefriedigung
erfoderlichen Sachen dabei ganz äusser Acht gelassen worden ist, wäh-
rend es von Tag zu Tag gebieterischer Beachtung fodert, je dichter die
Bevölkerung und je drückender die Lebenslage eines immer grösseren
Theils dieser Bevölkerung wird. Ref. hat schon in seinen „Grundzügen
des Naturrechts“ diesen Missstand näher besprochen und eine Reihe von
Beschränkungen des s. g. freien Eigenthums angedeutet, -welche das Recht
ihm dringend zu verlangen scheint. Der Verf. geht in seinen Vorschlä-
gen noch weiter als er. Im Wege zum Ziel mag hier oder dort geirrt
sein; dieses selbst aber steht fest; nicht bloss mehr die Wissenschaft,
sondern das drängende Leben gebietet, es unverrückt ins Auge zu fas-
sen. Vorwärtsgehen auf dem bisherigen Wege scheint dem Verf. mit
Recht.unheilbringend für die Menschheit! Aus den ersten 12 Hauptslücken
heben wir nur Einzeles aus.
Tebeldi: das Eigenthum.
und hieran sodann seine Vorschläge anzuknüpfen zur allmählichen Um-
gestaltung des in Bezug auf Landwirtschaft und Gewerbe heute gelten-
den Rechts, die um so mehr Beachtung verdienen als dieses Recht jene
Hauptgrundlagen alles Wohlstandes nach des Verf. Ansicht, die der Be-
richterstatter vollkommen theilt, einer stetig fortschreitenden Auflösung
entgegenführt. Den ganzen hier einschlagenden Th eil des Buchs, beson-
ders dessen 13.—16. Hauptstück, dürfen wir mit gutem Gewissen Allen,
zumal unsern Volks- und Staatswirthschaftern empfehlen, da Diese von
der Lichtseite des s. g. freien Eigenthums so bestochen zu sein
pflegen, dass sie noch immer fast kein Auge haben für dessen täglich
dunkler werdende Schattenseite und für den Umstand, dass in der gan-
zen Geschichte so lose Eigenthumsverhältnisse, wie sie seit 60 Jahren
mehr und mehr sich gestaltet haben, ohne Beispiel sind. Ganz ähnlich
sehen wir auch z. B. einen sonst so klaren Kopf wie Thiers, noch
in seinen neuesten Reden und Schriften über das Eigenthum, völlig in
das alte ausgefahrene Geleise zurückfallen, da die tollen Versuche seiner
Landsleute, die Arbeit in £Un-} Ordnung zu bringen, ihn — wie viele
Andere ■— ganz blind für die Mängel der bisherigen Eigenthumsverhält-
nisse gemacht zu haben scheinen. Diese aber hat der Verf. grossentheils
erkannt und scharf gezeichnet. Es ist ihm nicht, wie der Schule des
s. g. abstrakten Liberalismus, entgangen, dass die Grundkrankheit unsrer
Eigenthumsgesetzgebung, von der sich im Altertbum wie im Mittelalter
kaum eine Spur zeigte, in der Auffassung der ganzen Eigenthumsfrage
fast lediglich im Standpunkt des Einzel en liegt, dass das nothwen-
dige Verhältniss der stets wechselnden Zahl der Menschen zu der eben-
falls stets wechselnden Zahl der vorhandenen, zur Bedürfnissbefriedigung
erfoderlichen Sachen dabei ganz äusser Acht gelassen worden ist, wäh-
rend es von Tag zu Tag gebieterischer Beachtung fodert, je dichter die
Bevölkerung und je drückender die Lebenslage eines immer grösseren
Theils dieser Bevölkerung wird. Ref. hat schon in seinen „Grundzügen
des Naturrechts“ diesen Missstand näher besprochen und eine Reihe von
Beschränkungen des s. g. freien Eigenthums angedeutet, -welche das Recht
ihm dringend zu verlangen scheint. Der Verf. geht in seinen Vorschlä-
gen noch weiter als er. Im Wege zum Ziel mag hier oder dort geirrt
sein; dieses selbst aber steht fest; nicht bloss mehr die Wissenschaft,
sondern das drängende Leben gebietet, es unverrückt ins Auge zu fas-
sen. Vorwärtsgehen auf dem bisherigen Wege scheint dem Verf. mit
Recht.unheilbringend für die Menschheit! Aus den ersten 12 Hauptslücken
heben wir nur Einzeles aus.