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898

Schriften über kirchliches Vermögensrecht.

diö so vielen Stoff für den vorliegenden Gegenstand enthaltenden
Conciliensammlungen bei Thomassin, Mansi, Hardouin, Harz-
heim sind nicht hinreichend, und noch weniger die Synodalstatuten
und Wahlkapitulationen und die Kanzleiregeln berücksichtigt wor-
den. Es sind auch eine Reihe wichtiger Punkte in der Lehre von
den Domkapiteln übergangen worden. So ist auf die wichtige
Frage nicht eingegangen worden, in welchem rechtlichen Zusammen-
hang die restaurirten Domkapitel mit den in Folge der Säkularisa-
tion untergegangenen stehen, und ob die ersteren in sämmtliche
kirchliche Rechte der letzteren, z. B. bezüglich der incorporirten
Pfarreien und Patronatsrechte succedirt seien. Es fehlt auch die
Darstellung der Errichtung der Capitel, der Natur ihrer Präbenden,
der einzelnen Aemter der canonici, des Präpositus und Archidiaco-
nus, des Decanus und Archipresbyter, des Scholasticus, des Cantor
oder Primicerius, Custos, Thesaurarius oder Sacrista, Cellerarius, Por-
tarius, Theologus, Poenitentiarius, Syndicus. Auch die Residenz-
pflicht und die obligatio missae conventionalis, die Stellung des Bi-
schofs und Generalvikars zu seinem Kapitel und das Recht des
Kapitels in Ansehung der Seminarien ist theils unvollständig, theils
gar nicht abgehandelt worden. Einige Ungenauigkeiten und Un-
richtigkeiten sind auch hier und da in dem Buche Huller’s mit un-
tergelaufen. Jedoch im Grossen Ganzen ist die Arbeit so gelun-
gen, dass wir in Berücksichtigung, wie wenig Zeit im praktischen
Staatsdienst für literarische Thätigkeit erübrigt werden kann, von
jenen Mängeln absehen und unsere Freude darüber aussprechen dür-
fen, dass eine so praktisch wichtige Frage, wie die nach den Rechts-
verhältnissen der Domkapitel in Deutschland, von einer tüchtigen,
noch viel versprechenden rüstigen jungen Kraft mit so viel Sorgfalt,
Scharfsinn und Gewandtheit erörtert ist und so überzeugend klare
Resultate geliefert hat.
Die Einleitung (S. 1 — 8) handelt von juristischen Personen
im Allgemeinen, und spricht unter Anderem den bisher wenig be-
achteten Grundsatz aus, dass die Rechtsfähigkeit einer jeden juristi-
schen Person sich auch auf das öffentliche Recht erstreckt. Die
geschichtliche Entwickelung der Domkapitel, welcher die fünf Ab-
schnitte des ersten Theils gewidmet sind, liefert dafür einen beson-
ders treffenden Beweis. Im ersten Abschnitt (S. 10 — 23) werden
die Presbyterien der fünf ersten christlichen Jahrhunderte, im zwei-
ten Abschnitte (S. 24-—41) die Domkapitel in Deutschland von der
Einführung des Christenthums daselbst bis zur ersten Hälfte des
zehnten Jahrhuderts, im dritten Abschnitte (S. 42—57) die Dom-
kapitel in Deutschland von der zweiten Hälfte des zehnten Jahr-
hunderts bis zum fünfzehnten Jahrhunderte, im vierten Abschnitte
(S. 58 — 82) die allmählige Zurückführung der Domkapitel in Deutsch-
land von ihrer zugleich politischen Bedeutung zu ihrer rein kirchli-
chen Stellung vom fünfzehnten Jahrhundert bis auf die neueste Zeit
durch die Concilien von Constanz und Basel und die sogenannten
 
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