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Nr. 57. HEIDELBERGER 1860.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

1. Die juristische Persönlichkeit der katholischen Domkapitel in
Deutschland und ihre rechtliche Stellung. Eine gekrönte Preis-
schrift von Dr. Gg. Anton Hüller, k. b. Ministerialsekre-
tär. Bamberg, Verlag der Buchner’sehen Buchhandlung, 1860.
XIII u. 235 s. 8.
2. Die Erwerbs- und Besitzfähigkeit der deutschen katholischen Bis-
thümer und Bischöfe und des Bisthums von Limburg insbe-
sondere, dargestellt von Dr. J. Friedrich Schulte, k. k.
ordenil. Professor des deutschen und Kirchen-Rechtes, fürsterz-
bischöfl. Consistorial- und Ehegerichtsrath in Prag. Das. 1860.
Verlag von Fr. Tempsky. IV u. 115 S. 8.
3. Das kirchliche Vermögen von der ältesten Zeit bis auf Justi¬
nian I. mit besonderer Rücksicht auf die Verwaltung desselben
gegenüber dem Staate von Dr. jur. Joh. Baptist Braun.
Giessen 1860. Färber’sche Universitätsbuchhandlung (Emil
Roth). VIII u. 80 8. 8.
4. Das Eigenthum an den Kirchhöfen nach den in Frankreich und
den übrigen Ländern des linken Rheinufers geltenden Gesetzen
von F. Μ. Gräff, königl. Landgerichtspräsidenten zu Trier.
Das. 1860. Verlag der Fr. Lintz’schen Buchhandlung. IX
u. 189 S. 8. (1 ft. 26 kr. rhein.)
An die in Nr. 32 dieses Jahrgangs der Jahrbücher besproche-
nen Schriften über kirchliches Vermögensrecht können wir hier be-
reits wieder eine neue Reihe anknüpfen.
1. Das Werk von Hüller ist eine neue Bearbeitung einer
im Studienjahre 1849/50 von der juristischen Facultät der Univer-
sität Würzburg gekrönten Preisschrift. Es ist darin gründlich nach-
gewiesen, dass die katholischen Domkapitel in Deutschland wirklich
juristische Personen, wirkliche Personen, wirkliche Corporationen
sind und wie sie es geworden; ferner, welche rechtliche Stellung
dieselben nach ihren verschiedenen Beziehungen einnehmen. Der
Verf. hat bei der Entwickelung der juristischen Persönlichkeit der
Domkapitel zugleich die Geschichte des ganzen Instituts gegeben,
und auch bei der Darstellung der einzelnen Rechtsverhältnisse das
historische Moment entsprechend berücksichtigt.
Manche wichtige Monographien, z. B. das umfassende, reich-
haltige Werk von Bouix de capitulis, die gelehrte und geistvolle
Schrift von Molitor über die Immunität des Domes zu Speyer
(vergl. Jahrb. 1859, Nr. 28.), die gediegene Arbeit von Philipps
über die Diözesansynoden, von Aelteren das grosse werthvolle forum
beneficiale von Leurenius über die Residenz sind gar nicht, und
LIII Jahrg. 12. Heft. 57
 
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