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Nr. 53. HEIDELBERGER 1860.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
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Müller: Deutsche Münzgeschichte.

(Schluss.)
Von Karl dem Grossen wird nur eine Verrufung älterer Denare
vom J. 781 und die unnachsichtliche Durchführung neugeprägter
(794} erwähnt, doch ertönt 805 Klage über Münzfälschung und die
Verordnung, dass nur in der Königspfalz gemünzt werden solle (S. 101).
Leider ist des grossen Kaisers Capitulare de moneta nur in ver-
stümmeltem Zustande auf uns gekommen, doch ist daraus ersicht-
lich (S. 103), dass die Aufsicht über das Münzwesen dem Grafen
zugewiesen wurde, welche Aufsicht nach des Verf. Ansicht sich auf
die Münzstätten in den Gauen, beziehungsweise der Wahrung kö-
niglicher Rechte bei prägenden höhern Geistlichen bezog, während
die über die kaiserlichen Münzer dem Domesticus zustand.
Dass solche Prägstätten, die der Aufsicht des Grafen unter-
standen, nicht bloss am Sitze des letztem sich befanden, sondern
wo Bergwerke, Salzsiedereien, sonstige Fisealeinkünfte dieses wün-
schenswerth machten, ist S. 106 nacligewiesen.
Das Verbot der Judenmünze aber wird S. 107 mit vollem
Rechte vom Verfasser nicht auf eine Prägstätte, sondern Wechsel-
bank bezogen.
Dem Wege Karls des Grossen, welchen im Münzwesen der
Verf, einen conservativen nennt, folgte auch Ludwig der Fromme,
wie S. 108—110 dargelegt ist.
Von besonderer Wichtigkeit muss das Verfahren sein, welches
Ludwig der Deutsche einschlug, mit welchem die Aufgabe
des Verf. sich in’s Engere ziehen muss.
Zwar sind auch von diesem Karolinger keine besondern Münz-
bestimmungen auf uns gekommen, ersetzend und ergänzend aber
treten dafür die seiner Brüder und Neffen ein, besonders Karls des
Kahlen, in dessen Münzstätten auch Ludwig prägen liess (S. 113).
Die höchst merkwürdigen Bestimmungen Karls, die auf fortge-
setzte Verschlechterung der Münze durch königliche (wenn man zwi-
schen den Zeilen lesend das allgemeine Misstrauen gegen die Sil-
berdenare deutet) und Privatfalschmünzerei hinweisen (S. 115—125).
Der vierte Abschnitt (S. 126 — 182) behandelt Münzrecht,
Ausübung desselben, Münzstätten, Münzberechtigte, Prägung. Er
ist einer der anziehendsten des Werkes.
Nach einer allgemeinen Betrachtung über Münze und den dar-
aus hervorgehenden Vortheil wird die Berechtigung zu münzen, an
dem Beispiele eines Landestheils (der Gegend von Lüttich) in ihrem
LIII Jahrg. 11. Heft. 53
 
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