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Ur. 4. HEIDELBERGER 1872.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Dr. A. Stabei, Institutionen des französischen Civilrechts, Mann-
heim 1870, 1871. — und von den Quellen des Rechts.
Dieses Werk haben wir gewählt, um an dem Gesetzbuch der
Revolution die Bedeutung der Quellen des Rechts zu zeigen. Die
französischen Schriftsteller unserer Tage vernachlässigen diesen
Standpunkt gänzlich, und sind Casuisten des Code. Die älteren
französischen Werke vernachlässigen die französische Rechtsgeschichte
nicht, wie man bei Camus sieht. Freilich haben die Praktiker
schon von Domat her das französische Recht wenigstens
theilweise vernachlässigt und achten jetzt nicht mehr die Quelle, das
römische Recht. Warnkönig hat dieses nacbgewiesen im zweiten
Band unserer Zeitschrift durch einen Briefwechsel mit den französischen
Professoren des Rechts. Die Werke der deutschen sind folgende:
1) Zachariä sehr ausführlich und ächt französisch im eigenen
System.
2) Thibaut zu der Vergleichung des französischen Rechts mit
dem römischen.
In Deutschland ist das Verdienst des Lehrers ein anderes
wie in Frankreich.
3) Der Verfasser dieser Anzeige hat einen Grundriss über den
Code mit Rücksicht auf Baden geschrieben 1850 und in seiner Zeit-
schrift zur Geschichte des Code gegeben. IV. u. VI. Band.
4) A. Stabei in den im oben angezeigten Werk behandelten
Institutionen.
Die Verdienste desselben sind formell die Darstellung des
ganzen Code nach den Artikelfolgen: sehr gut für die Zuhörer,
materiell die Punkte, die schon hier vielfach nach dem römi-
schen und deutschen Recht gegeben sind, von den Vermächtnissen
und Verbindlichkeiten.
Eben dieses gibt uns Gelegenheit unsere Ansichten über die
Quellen des Privatrechts darzustellen. Stabei geht auch davon aus,
dass das Gesetz die eigentliche Quelle ist, und Gewohnheiten nur
zulässt supplirend in den Artt. 663—671, 674, 1736 und 1745.
Desshalb haben wir einen Anhang im Nachstehenden über die
Quellen des Rechts gemacht. —
Von den Quellen des Rechts.
Literatur. Einleitung. Das Sittenrecht der Völker. Die neuste
Literatur in Deutschland. Unsere Ansicht. Geschichtliche Ansicht.
Resultat. Die Stellen im römischen und canonischen Recht.
LXV. Jahrg. 1. Heft. ’ 4
 
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