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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0033

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Hermann Bek-Gran.

trachtungsweise ab von dem engeren Gebiet, mit
dem wir uns hier zu beschäftigen haben.

Wenn man die besondere Frage des Urheber-
rechts der Angestellten mit den allgemeinen sozial-
politischen Problemen, die auf eine Besserung
der Lage des geistig arbeitenden Mittelstandes ge-
richtet sind, vermengt, so setzt man sich der Gefahr
aus, vorläufig überhaupt nicht zu praktischen Ergeb-
nissen zu kommen. Denn darüber wird wohl allge-
meine Ularheit herrschen, daß die große sozial-
politische Frage, wie jedem geistig Arbeitenden ein
entsprechender Lohn für seine Arbeit zu gewähren
ist, in absehbarer Zeit eine befriedigende Lösung
nicht finden kann.

Ferner möchte ich darauf aufmerksam machen,
daß die Frage des Ur h e b e r r e ch ts der An g e st e l l t e n
zwar mit der Frage des Erfindungs- oder Patent-
rechts der Angestellten gewisse Berührungspunkte hat,
daß sie aber rechtlich verschieden zu behandeln ist.
Zn der Uunst handelt es sich regelmäßig um Schöp-
fungen, die einen individuellen, persönlichen Eharakter
tragen. Erfindungen sind unpersönliche Schöpfungen,

bei denen die Erfinderschaft nach verhältnismäßig
kurzer Zeit ihre rechtliche Bedeutung verliert.

Bekanntlich ist der Patentschutz zeitlich befristet,
sö Jahre sind die Höchstdauer eines deutschen Pa-
tentes. Auch abgesehen davon ist zu betonen, daß
das deutsche geltende Patentgesetz den Erfinder als
solchen nicht kennt. Mb dieser Zustand befriedigend
ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls scheint es
in diesem Ureis angebracht, die Betrachtung der
Frage auf das Gebiet der kunstgewerblichen Pro-
duktion zu beschränken.

Wenn man die praktischen Ziele, die die An-
gestelltenbewegung auch im Uunstgewerbe verfolgt,
ins Auge faßt, so stößt man auf zwei Punkte:

Es wird gefordert eine Anerkennung der
Uünstlerehre oder der persönlichen Interessen
des Uünstlers und die Gewährung eines Anteiles
aus der materiellen Verwertung seiner Er-
zeugnisse.

Eine rechtliche Regelung beider Punkte ist aber
nur auf dem Boden des Urheberrechts möglich, da

<$<5 u. <*<• Plakate von Hermann Bek-Gran.

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