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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0041

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Bilder: Nachlese von „München *908".

wird oder nicht, als Folge der allgemeinen urheber-
rechtlichen Grundsätze und der Berücksichtigung der
zwischen dein Angestellten und dem Geschästsherrn
bestehenden Vertragsverhältnisse anzusehen ist, und
daß die Aufstellung einer grundsätzlich entgegen-
gesetzten Regelung mit dem positiven Gesetz in Wider-
spruch wäre.

Dabei will ich nicht verkennen, daß die Fassung
des Leitsatzes den von mir soeben gemachten Dar-
legungen entsprechend verbessert werden kann. Ich
würde daher folgende Formulierung vorschlagen:

Der Geschäftsherr ist befugt, an den in seinem
Aufträge oder in Erfüllung allgemeiner Dienstobliegen-
heiten gefertigten Werke seiner Angestellten solche
Änderungen des Werkes selbst oder der Urheber-
bezeichnung anzubringen, die durch die dem Ange-
stellten bekannten gewerblichen Zwecke des Geschäfts-
herrn erfordert wird.

handelt es sich um Entwürfe oder Ausführungen,
die von den Angestellten nicht mit ihrem Nanren
oder mit ihrem kenntlichen Arheberzeichen bezeichnet
werden, so ist die Genehmigung des Angestellten zur
Vornahme der Änderung regelmäßig als erteilt an-
zusehen.

Handelt es sich um Entwürfe oder Ausführungen,
die der Angestellte nrit seinem Namen oder seinem
kenntlichen Zeichen versehen hat, so kann er bei er-
heblichen Änderungen verlangen, daß sein Name
oder sein Urheberzeichen auf den in Verkehr gesetzten
Exemplaren nicht angebracht werden.

§ l3 des Aunstschutzgesetzes untersagt allgemein,
den Namen oder den Namenszug des Urhebers
auf einem Werke ohne dessen Einwilligung anzu-
geben. Dieser Grundsatz trifft selbstverständlich auch
auf das Verhältnis zwischen dem angestellten Ur-
heber und seinem Geschäftsherrn zu. Gegebenen-
falls wird der Geschäftsherr in der Lage sein, von
seinen Angestellten zu verlangen, daß sie ihre Werke
zeichnen. Zoweit dies aber tatsächlich nicht erfolgt
ist, entspricht es dem Geist des Aunstschutzgesetzes,
daß die nachträgliche Anbringung des Namens auf
dem Entwürfe oder auf den Ausführungen eines
nicht bezeichneten Entwurfes nur mit Genehmigung
des Urhebers erfolge. Auch diese Genehmigung
kann naturgemäß stillschweigend, d. h. durch konklu-
dente Handlungen erteilt werden.

Aus diesen Erwägungen sind wir zu dem Leit-
satz 5 gelangt:

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