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Meyer, Carla; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Stadt als Thema: Nürnbergs Entdeckung in Texten um 1500 — Mittelalter-Forschungen, Band 26: Ostfildern, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.34907#0326

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2.4. Nürnberg in Städtelob und Stadtbeschreibung

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die ebenfalls in einem eigenen Abschnitt präsentierten Ratskonsulenten (Kapi-
tel 25), promovierte Juristen, zu denen Scheurl selbst gehörte.
Insgesamt ist in allen seinen Kapiteln das Bemühen deutlich, die Pflichten
und Rechte der einzelnen Amtmänner so voneinander zu scheiden, dass sich
die historisch gewachsene Ordnung als in sich stimmiges, logisches System er-
weist. Besonders deutlich wird dies im Fall der Gerichtsbarkeit, die sich für
einen Außenstehenden als verwirrendes Neben- und Ineinander an Gremien
darstellen musste. Scheurl gelingt es, sie als ausdifferenziertes Gefüge zu prä-
sentieren: Das Gremium der Fünferherren (Kapitel 17) wird von ihm modern
gesprochen als Schiedsgericht charakterisiert, das zwar auch strafen könne, vor
allem jedoch Streitfälle ohne Rechtsmittel - Klageschriften, Anwälte et cetera -
zu schlichten suche. Im 20. Kapitel beschreibt er die drei obersten Vormünder
über Witwen und Waisen - eine aus Venedig übernommene Institution, wie
Scheurl erklärt -, die nach seiner Schilderung den Zuständigkeitsbereich der
vorsorgenden Rechtspflege abdeckte, das heißt notarielle Angelegenheiten,
Vormundschaftssachen oder Testamentsvollstreckungen vollzog. M%XZZ7ZMZ7Z %r-
bzbw /zoc czuzMzs bczzc/zczYzzzz, so lautet sein Urteil - nach Ansicht des Juristen
Scheurl stellte dieses Gremium also eine der größten Wohltaten für die Ge-
meinde dar.^ Die eigentliche ordentliche Zivil- und Strafgerichtsbarkeit wurde
nach Scheurl durch das im 23. Kapitel thematisierte JüdzczYzzzz czuzMzs wahrge-
nommen. Im Hinweis, dass die hierfür berufenen Schöffen von Zinseinkünf-
ten lebten, macht Scheurl dezent auf ihre Unbestechlichkeit aufmerksam. Im
24. Kapitel schließlich wird das JzzdzczMZZZ RMslzcorzzzzz, das Bauerngericht, behan-
delt. Es sei mit jungen Ratsherren besetzt, da es - wie Scheurl lobt - zur Ausbil-
dung und Bewährung dieser patrizischen »Nachwuchskräfte« diene. Implizit
wird damit zugleich der soziale Rangunterschied deutlich, den die Nürnberger
zwischen Stadtbürgern und Bauern zogen.
In der PzYze/zzfzo hatte Scheurl angekündigt, auf historische Exkurse zu ver-
zichten und nur rcgcndz zzzo&zzzz üzzziscMZiUnz zzüzziyczT, nur die gegenwärtige
Regierungsweise darzutegen.^' Im 19. Kapitel über die Institution der Pfleger
des nürnbergischen Landgebietes war er jedoch der Meinung, eine knappe Er-
läuterung der historischen Umstände lasse die gewachsene Ordnung besser
verständlich werden. So fügte er hinzu, dass die Pflegämter erst zwei Jahre zu-
vor eingeführt worden seien. Anlass für diese Entscheidung sei die Verdoppe-
lung des Nürnberger Territoriums durch die Gebietsgewinne im Bayerischen
Erbfolgekrieg gewesen. Noch ein zweites Mal verließ Scheurl die synchrone
Darstellungsebene, und zwar im Fall des bereits skizzierten Bauerngerichts:
An die Frage seiner Zuständigkeit für alle rzzslzcz J...J ziosüzs szdzzATz - alle, die
»den Unseren« untertan seien - schloss Scheurl die vielsagende Erklärung an,
einst habe es über dieses Gericht schwere Streitigkeiten mit Markgraf Albrecht
Achilles gegeben. Mit knappen Worten deutet Scheurl an, welche Sprengkraft
sich hinter diesem Gerichtsprivileg der Nürnberger verbarg: Durch wen je-
mand Recht gesprochen werde, dem folge er auch in den Krieg, so erklärt er, -

355 Ebd., S.32.
356 Ebd., S. 27.
 
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