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210 .G--- —Aji
ner weitern Prüfung gegen erblicher Angelo-
bung des zu beobachtenden sssreci Eonülü
durch einige Zeit die Raths Zsstiones zu be-
suchen , und über die vorkommende Lautas, jedoch
6ns Voco äscjsivo seine Meinung zu geben ge-
stattet. Hierüber muß nach Verlauf z. oder 4-
Wochen ein gewissenhafter Bericht, ob derselbe
wahrend dieser Probierzeit das erforderliche ?ru-
öentials zu besitzen hinlänglich dargethan habe,
an allerhöchst Ihre Majestät erstattet werden. Von
dem Landrecht und den Landeshauptmannschaften
aber ist der Bericht nur an die Regierung, und
von dort an das Oubsrnium einzubegleiten. (a)
Nebst dem sollen sich auch alle künftige Kompe-
tenten in der wäüischen Sprache dergestalt üben-
daß sie auch fähig seyn mögen, Prozesse in dieser
Sprache sä reksrsnöum zu übernehmen, (b)
Wenn nun einer die Rathswürde erhalten hat,
so ist seine Pflicht i.), daß er fleißig die Raths-
LsKonsg freguentire. 2.) Die Verschwiegenheit
der Rathschlüße Kraft des auf sich habenden Eides
halte. 3.) Die ihm zubetheilte Prozeße beschleu-
nige. 4») Bey den vorkommenden Relationen,
und Referaten seine unparteyische Meinung eröf-
ne. z.) Die ihm aufgetragene Kommissionen voll-
ziehe , und 6.) ohne Erlaubnis; sich a d.oco OKcii
nicht begebe. Es können die Landesstellen die
Absentirungslicenz der Räthen, und Beamten a
1.0-
(2) Hofdekret von der k. k. obersten Justizstelle ä6. 27.
Jul. 1772.
(b) Hofdekret von der obersten Justizstelle äci. Z. Oktob.
1772.
 
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