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i87» Bey der Negierung ist auch aufge-
stellt die Lehen - und Kriminalkomißion, welche
aus einem Präsidentenamtsverwalter, einigen Ra-
then / und einem Aktuarius bestehet. Von der
ersten haben wir oben bey dem Lehengerichte ge-
handelt. Die zwote beschäftiget sich mit Gegen-
ständen , die in das Lriminals einschlagen; sie
untersucht die Quartalstabellen von den Magistra-
ten, Landgerichten, und Bannrichtern. Sie vi-
sitirt qrmrcslirer bey dem Stadtgerichte die Ker-
ker, vernimmt die Arrestanten, ob sie wegen der
Kost oder andere Beschwerden haben; untersucht die
Kriminaltabell, und vernimmt die abgeordnete
Rathhausadvokaten, was die Beendigung des
Prozeß hemme, und sodann erstattet sie den Be-
richt zur Regierung.


XXII. Hauptstück.
Von den Ferien.
§. -88.
HXie Ferien sind jene Täge, an welchen bey
den Gerichten keine Rathsseßivn gehalten
wird, somit auch keine gerichtliche Vorschritte er-
theilt werden. Wenn nun jemand an einem sol-
chen Tage vor Gericht wäre berufen worden, die-
ser ist sich nicht zu verantworten schuldig, son-
dern hat Lxcsprionem koriarum einzuwenden.
Hievon ist ausgenommen: i.) Der Fall, wenn
von einer höheren Instanz eine Sache auch non
Q 4 ob-
 
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