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anderen Fällen ein Schadenersatz; neben dem Wergeld, das dem Geſschädigten
oder seiner Familie zustand, war noch eine Geldbuße (Wandel) zu zahlen an
den Herzog wegen Verletzung des öffentlichen Friedens. Das festgesetzte Wergeld
war sehr hoch: für Tötung eines freien Mannes betrug es 160 Gold-Schilling
( 11.000 GM.), einer freien Frau 320 Schilling. Ein Schwein galt gleich
12 GM., eine Kuhſchelle 50, ein Beulenschlag 75, der Hofhund 225, ein Ochse
450, der Zeigefinger 675, ein Pferd 900, der Daumen 1 200, ein Sklave 1500,
eine Branostiftung 3000, Raub einer Iungfrau 6000 GM. Das waren Summen,
die in jener faſt noch geldloſen Zeit nur die wenigsten aufbringen konnten; sie
konnten daher auch in Vieh abbezahlt werden: so galt ein Freier 30 Ochsen
oder 7 Hengste. Konnte der Verurteilte mit Hilfe seiner Sippe auch das nicht
leiſten, so verfiel er in Knechtschaft. An LTeibesstrafen für Freie gab es Stock-
hiebe bloß bei Ungehorsam im Heer.

Wenn auch in der baiwariſchen Ewa über Kauf und Verkauf, Pfand und Ent-
lehnung bereits einige Vorschriften erlaſſen waren, so reichten ſie doch nicht
mehr aus bei der fortschreitenden Entwicklung
von der Natural- zur Geldwirtschaft. Es bildete
ſich alſo ein Gewohnheitsrecht aus, das aber
immer noch von germaniſchen Anschauungen ge-
tragen war. Das Recht am Boden ging allen zj
anderen vor; wer den Zins für Benützung des-
selben (Grundrecht) nicht zahlen konnte, mußte
ihn räumen und auch hingeben, was er fest darauf
gebaut hatte. Wer eine Sache ein Iahr in un-
beſtrittenem Besitz hatte, dessen Eigentum wurde
sie. ?)) A u ch das H aus, das ja früher aus ;
Holz gebaut und leicht abzubrechen war, galt : L t
als S ach e; der Eintritt aber in dasselbe war 63. Siegel des Stadtrichters
ohne Zustimmung des Besitzers verboten. Zur Wernhart Alhartinger 1383.
Beitreibung von Geloschulden konnte das E i n-
la g e r stattfinden, das mit Verkösſtung von Mann und Pferd bis zur Bezahlung
dauern konnte. Auch Darlehen und Hypotheken galten als Kauf, als Handels-
geschäft.)

Unter der fränkischen Herrſchaft des 9. und 10. Iahrhunderts fand eine



Aenderung des geltenden Rechtes statt, die schon allerhand römische Rechtsideen
mitbrachte. Folter und Gefängnis wurde eingeführt, die Leibesſtrafen vermehrt,
die Zahl der Urteilssſprecher innerhalb der Gemeinde verringert, so daß sie jetzt
auf einer Bank (scranna) Platz hatten; daher der Ausdruck Schranne für
Gerichtstatt. Die Trennung in Malefiz (Kriminal) -Verbrechen, die dem Blut-
bann des Herrschers unterlagen und Vergehen, die der niederen Gerichtsbarkeit

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