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unterstanden, wurde durchgeführt. Die letztere ging aus der Hand des Herzogs
bereits mehrfach in die der Grundherren über. Das Friedensbußgeld, von dem der
Richter einen Teil erhielt, wurde bedeutend erhöht.

Nach der bairischen Zeit hatte alſo in Passau die hohe Gerichtsbarkeit der
königliche Graf, die niedere in seinem Stadtteil der Bischof bezw. dessen
Richter, ebenſo Nie dern b urg in seinem Gebiet. Nachdem nun 1193 die gesamte
Gerichtsbarkeit dem Biſchof überlassen worden war, wurde eine Neuordnung das
Rechtswesen notwendig; sie erfolgte in dem sog. Stadtrecht, das Bischof Geb-
hard 17. März 1225 erließ. Es handelte sich dabei jetzt ni ch t um das Recht
der Sta dt als Gemeinde gegenüber ihrem biſchöflichen Herrn, sondern es
wurde lediglich ein Recht gesetzt, das in der Stadt Geltung haben ſollte.
Innerhalb der übrigen deutschen Stadtrechte ist dieſes bemerkenswert, weil es
kein unmittelbares Vorbild hat, wenn es auch manche Anklänge an bayxpriſche
Stadtrechte enthält. Aus den 35 Artikeln, die in bunter Mischung Straf- und
Zivilrecht wie Prozeßordnung betreffen, seien nur die wichtigsten angeführt.
Auf Mord und Diebstahl stand der Strang,. auf Cotſchlag und Frauen-
entführung Tod durch das Beil oder Aechtung. Gliederverletzung sollte durch
Verletzung desselben Gliedes gebüßt werden; Hiebe durch 60 Stockschläge.
Bezeugte Notwehr machte straflos. Für den Kläger genügen zwei Zeugen.
Von jeder Inzicht konnte der Angeklagte sich durch Eid und Eideshelfer
reinigen; die letzteren, 20 an der Zahl,. hatte der Richter aus der Ge-
meinde zu wählen. Bei Mord und Totſchlag waren sieben davon notwendig ;
war die Tat bei Nacht geschehen, genügten drei. Bei Meineid waren dem Ver-
leiter wie dem falschen Zeugen die Zunge auszuſchneiden. Auf falsches Geld,
Maß und Gewicht ſtanden Strafen, ebenso auf bezeugte Beschimpfung und
BHausfriedensbruch. Vorherige Beherbergung eines Verbrechers konnte Strafe
wegen Begünſtigung nach sich ziehen. Bei Nichtbezahlung von Geldôschulden
konnte das Vermögen gepfändet oder das Haus
dem Gläubiger überantwortet werden; war kein
Vermögen vorhanden, erfolgte Verbannung. Ein
Hauskauf erhielt nach 1 Iahr und 1 Tag die
Gewer. Nach Hingabe des Leihkaufes (Aufgeld)
war jeder Kauf unwiderruflich giltig. Die Dom-
herrnhöfe, sowie die Klöster Niedernburg und
Nikola galten als Freiung, aus der ein Kriminal-
verbrecher erst nach 3 Tagen an den Richter aus-
zuliefern war. Falsche Anklage wurde bestraft.
Schuldklagen waren in 4 Terminen ourchzuführen.
Dem Richter war in vielen Fällen ein „Wandel“ %64. Siegel des Stadtrichters
bis zu 5 Pfund Pfennig zu zahlen. Andreas Gebelstorfer 1403.



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