Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
befindet sich im Stadtmuseum (Bild 66), ein anderes um 1690 im Bayriſchen
Nationalmuseum. Letzteres trägt auf der Klinge eingeätzt das Wallfahrtsbild von
Mariahilf und einen Kruzifirus sowie die falsche Inschrift: Fiat Justitiat et
verbum Caro tactum est. Periet Muntis.2?2) Das Verbrennen war für Ketzer
und Hegsen bestimmt. Noch 1585 wurde eine verzweifelte „Lotterin“, die sich im
Amtshaus selbſt gerichtet, in einem Faß „,rinnen lassen“ d. h. erträntkt.

An Teibesstrafen gab es das Verſtümmeln, bei Meineidigen das Abhacken
von Zunge oder Hand. Einfacher war das in den ,Bock‘“’ spannen auf mehrere
Stunden. Mit dem Rutenſstreichen war man bei Zigeunern, alten Vetln, Venus-
menſcherinen, Planetenbuben und derlei Gesindel gleich bei der Hand, Bürger
blieben davon verschont.

Uebrigens sind diese Strafen nach dem 15. Jahrhundert selten mehr in voller
Schärfe angewendet worden. Bereits damals wird Totſchlag, Körperverletzung
mit nachgefolgtem Tode, Diebstahl und Hehlerei, Unterschlagung, blutige Rauferei
im Dom vom Stadtrichter mit Gefängnis und Verbannung auf 1 bis 3 Iahre
geahndet ; später fielen die Strafen, besonders für Bürger, noch milder aus.

Für die Ehrenstrafen war die Veranlassung meisſt grober Unfug, Nacht-
ſchwärmerei, verbotenes Spiel, Verleumdung und Beschimpfung. Dafür wurden
die Missetäter einige Tage eingesperrt und auf dem Pranger ausgestellt oder
wie man früher sagte: an der Schreiat angeschlagen, Männer trugen dabei
einen roten Hut, Weiber wurden in die Geige. geſpannt. Dieser Pranger
befand sich bei der Schranne am Fischmarkt, daher wird die Schrottgasse im
14. Jahrhundert mehrmals als ,Schreiatgozzen“’ bezeichnet.

Die vom Stadtrat ſpäter ausgesprochenen G el d str a f en waren ziemlich hoch,
ſchon weil die Hälfte davon an die bischöfliche Kammer abgeführt werden mußte.
Sie wurden sehr zahlreich verhängt über Bäcker, Metzger und Fragner wegen
schlechter Ware oder Mäßerei, wegen Nichtreinigung des Rauchfanges, wegen
Verstöße gegen die Vorschriften über Handel und Fürkauf und wegen langen
Kneipens, wobei Wirt un d Gäſte zu zahlen hatten. Oefter wurde auch als
Strafe verhängt, „einige Stein zu einem (öffentlichen) Gebäu“’ beizutragen d. h.
die Kosten dafür zu zahlen.

Längere Haftstrafen kannte man im Mittelalter vichtz an deren Stelle
trat die Verbannung aus der Stadt; auch nach kürzerer Einsſperrung mußte
früher die Urf e h d e beschworen werden.1°9) Das ältere Gefängnis, das Pri-
s ilig, war am Ende der March- und Milchgasse (Haus Nr. 3). Da das Ge-
richt dem Bischof zustand, mußte dieser auch das Gefängnis bereitstellen und es
wurde um 1443, nunmehr als Amtshaus bezeichnet, unterhalb des Kram-
platzes am Innufer (Haus Ar. 4) erbaut. Da darin der Scherge, der die Ge-
fangenen zu beaufsichtigen hatte, wohnte, hieß die dahin führende Gase:
Schergen- (heute Zinngießer-) Gaßl. Der Probſtrichter sperrte seine Gefangenen

1 28
 
Annotationen