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Schön, Theodor von
Aus den Papieren des Ministers und Burggrafen von Marienburg Theodor von Schön (Band 4): Anlagen zum 2. Theil, Scharnhorst — Berlin, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.24268#0467

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halten. Wo in einzelnen Fällen Anerbieten nnd einstinunige
Annahme nicht vorhanden sein sollten, da wnrde die Stinunen-
Mehrheit entscheiden müssen.

32. Ueber alte Angelegenheiten entscheidet die Stimmen-
Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

Gegen die hier ausgestellten Grnndsätze und Regeln
darf auch durch Einstimmigkeit sämmtlicher Mitglieder Nichts
beschlossen werden.

33. Die Mitglieder der Kette werden zu keiner anderen
als derjenigen Verschwiegenheit verpflichtet, welche den Mit-
gliedern eines Kollegiums und den Theilnehmern an einem
Gesellschafts-Vertrage oder gemeinschaftlichen Unternehmen
obliegt, woraus von selbst folgt, daß der Staats-Behörde,
welche Ausknnft über einen Gegenstand zu fordern berechtigt
ist, vollständige Ausknnft darüber ertheilt, nnd ihr alle
Papiere vorgelegt werden müssen.

34. So wie der Eintritt in die Kette freiwillig ist, so
ist auch ein jedes Mitglied zu jeder Zeit zum Anstritte aus
derselben berechtigt.

35. Sowohl beim Austritte als anch bei der Ans-
schließung (Z 7) eines Mitgliedes verliert dasselbe die Theil-
nahme an den dnrch die allgemeinen Beiträge gesammelten
Geldern, oder erworbenen Vortheilen; behält aber seinen
Antheil an denjenigen Unternehmungen, die durch besondere
Beiträge der Theilnehmer an denselben gemacht worden.

Bei der Anflösung der ganzen Kette wird ihr alsdann
vorhaudener Kasfen-Bestand oder vorhandenes Vermögen
unter die alsdann vorhandenen auseinander tretenden Mit-
 
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