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Schön, Theodor von
Aus den Papieren des Ministers und Burggrafen von Marienburg Theodor von Schön (Band 4): Anlagen zum 2. Theil, Scharnhorst — Berlin, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.24268#0472

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zu treiben. Auf jeden Fall wäre nach meiner ganz ergebensten
Meinung wenigstens jenes Gesetz ganz unfchnldig daran,
jenes Gesetz hob einmal die Leibeigenfchaft auf, und fprach
dadnrch gesetzlich den Wunfch ans, welchen infonderheit feit
1803 Gntsbesitzer, welche wohl zum echten Landadel gehört
haben dnrften (denn die mehrsten sind nicht mehr nnter nns)
als christlich und dem Lande heilsam dem Landesherrn liebe-
und ehrfnrchtsvoll vorgestellt hatten, — jenesGesetzsprachferner
aus, was Weisheit, Gerechtigkeit und die Zeitumstände er-
heifchten, daß nämlich fortan ein freierer Verkehr mit den
Landgntern stattfinden dnrfe; u:üer diefen tlmständen wnrde
es ungerecht und hart gegen den Adel gewesen sein, wenn
ihm die übrigen Gewerbe mit derfelben Strenge wie bisher
verschlosfen geblieben wären. Da ein Adelsgesetz bevorstand,
so brauchte jenes Gesetz vom 9. Oktober 1807 sich um so
weniger ausführlicher darüber zu verbreiten. Jenes Oöesetz
machte überdies die für den Adel der Preußischen Mvnarchie
fehr ehrenvotle Loraussetzung, daß es sich von felbst verstehe,
daß wenngleich demselben die Betreibnng aller Gewerbe un-
beschränkt erlaubt wnrde, derfelbe doch nicht unehrenvolle,
anrüchige, oder auch lrur illiberale erwählen würde. Bei Ab-
fasfnng des Gesetzes vom 9. Oktober 1807 konnte man um
so mehr vollkommen beruhigt iiber diesen Punkt sein, als die
Bestimmnng des Allgemeinen Landrechts Theil 11, Titel 9,
H 82 keineswegs anfgehoben war, worin es heißt: „Noch
mehr findet dieses (der Verlust der adligcn Nechte) statt,
wenn Jemand von adliger Gebnrt eine nnehrbare, oder auch
nnr eine solche Lebensart wählt, wodurch er sich zn dem ge-
meinen Volke herabsetzt." Diese gesetzliche Bestimmung be-
 
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