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so ist es sicher nicht vor Mitte des 7. Jahrhunderts (wo die Ein-
setzung der 9 Archonten und vielleicht die Wahl der Prytanen
der Naukraren erfolgte) erreicht worden. Von da ab wäre
also das Aufkommen eines hesondern Ekklesienraums mög-
lich: bei Cheirotonie, die man doch auch damals als athe-
nischen Wahlmodus anzunehmen hat, erleichterte ein sanft
ansteigender Raum sogar entschieden die Uebersicht. Ein
wirklich dringendes Bedürfniss eines solchen Platzes brachte
aber bestimmt erst die Solonische Verfassung. Bis dahin
konnte wenigstens der Markt auch für die Versammlungen
des Volkes genügen, wie wir ihn zu gewissen Volksakten,
bei denen die Debatte wegfiel und einfach abgestimmt wurde,
namentlich zur Vornahme des Ostrakismos auch in demokra-
tischen Zeiten noch benutzt sehen (s. unten). Wie es in
Wahrheit gehalten worden ist, wissen wir nicht.
Was endlich die athenischen Gerichtshöfe anlangt, so
sind die iiitesten, die Blutgerichte, überall auf das Asylrecht
basirt und deshalb an lieiligthümer angeschlossen. Unter
ihnen wiederum ist nach heimischer Ueberlieferung das älteste
das auf dem Areopag, angelehnt an den Kult der Eumeiiiden'):
hohes Alter weisen die Gründungslegenden auch den Blut-
und Sühngerichten am Delphinion und Palladion zu. Zu
ihnen trat wohl als jüngstes das am Gemeindeherd der ge-
einigten Stadt, beim Prytaneion wie man es später bezeichnete.
Was die übrige Gerichtsbarkeit betrifft, so wurde sie,
soweit sie von den Prytanen, d. Ii. vielleicht ursprünglich dem
Eupatridenrathe neben den Königen, bestimmt den Vorständen
der Naukraren gepflegt wurde, sicherlich eben im Prytaneion
ausgeübt. Auch hier lässt sich freilich die Competenzschei-
«pxui cüpeTüi d Ii. die Aeniterwähl • als aristokratisches Element
für schon früher beständig erklären; ob das Volk früher schon ge-
wählt, bleibt dabei ganz unentschieden. Und bei den späteren Worten
CöXujv Ye toiKC xn,v üva-fKcuoTdTv|v ÜTiobtbövai Tili br||Liuj büvajuiv to
t&c äpxäc aipelcöcu Kai eüöüveiv fasst man das dTrobibövcti doch am na-
türlichsten so, dass erst Solon das Wahlrecht dem Volke gewährte, wie
er ihm sicher erst das Recht der Euthyne gab, s. Schümann in den
Jahrb. f. Phil. 1866 S. 588.
1) Vgl. Köhler im Hermes VI S. 102 f. 1 »er Areopag selbst hat meiner
Ansicht nach daher den Namen; s. oben S. 428 Anm. 2 (er ist nicht, wie
schon die Alten meinten und jetzt Wecklein S. 22 will, der „Bluthügel")-
so ist es sicher nicht vor Mitte des 7. Jahrhunderts (wo die Ein-
setzung der 9 Archonten und vielleicht die Wahl der Prytanen
der Naukraren erfolgte) erreicht worden. Von da ab wäre
also das Aufkommen eines hesondern Ekklesienraums mög-
lich: bei Cheirotonie, die man doch auch damals als athe-
nischen Wahlmodus anzunehmen hat, erleichterte ein sanft
ansteigender Raum sogar entschieden die Uebersicht. Ein
wirklich dringendes Bedürfniss eines solchen Platzes brachte
aber bestimmt erst die Solonische Verfassung. Bis dahin
konnte wenigstens der Markt auch für die Versammlungen
des Volkes genügen, wie wir ihn zu gewissen Volksakten,
bei denen die Debatte wegfiel und einfach abgestimmt wurde,
namentlich zur Vornahme des Ostrakismos auch in demokra-
tischen Zeiten noch benutzt sehen (s. unten). Wie es in
Wahrheit gehalten worden ist, wissen wir nicht.
Was endlich die athenischen Gerichtshöfe anlangt, so
sind die iiitesten, die Blutgerichte, überall auf das Asylrecht
basirt und deshalb an lieiligthümer angeschlossen. Unter
ihnen wiederum ist nach heimischer Ueberlieferung das älteste
das auf dem Areopag, angelehnt an den Kult der Eumeiiiden'):
hohes Alter weisen die Gründungslegenden auch den Blut-
und Sühngerichten am Delphinion und Palladion zu. Zu
ihnen trat wohl als jüngstes das am Gemeindeherd der ge-
einigten Stadt, beim Prytaneion wie man es später bezeichnete.
Was die übrige Gerichtsbarkeit betrifft, so wurde sie,
soweit sie von den Prytanen, d. Ii. vielleicht ursprünglich dem
Eupatridenrathe neben den Königen, bestimmt den Vorständen
der Naukraren gepflegt wurde, sicherlich eben im Prytaneion
ausgeübt. Auch hier lässt sich freilich die Competenzschei-
«pxui cüpeTüi d Ii. die Aeniterwähl • als aristokratisches Element
für schon früher beständig erklären; ob das Volk früher schon ge-
wählt, bleibt dabei ganz unentschieden. Und bei den späteren Worten
CöXujv Ye toiKC xn,v üva-fKcuoTdTv|v ÜTiobtbövai Tili br||Liuj büvajuiv to
t&c äpxäc aipelcöcu Kai eüöüveiv fasst man das dTrobibövcti doch am na-
türlichsten so, dass erst Solon das Wahlrecht dem Volke gewährte, wie
er ihm sicher erst das Recht der Euthyne gab, s. Schümann in den
Jahrb. f. Phil. 1866 S. 588.
1) Vgl. Köhler im Hermes VI S. 102 f. 1 »er Areopag selbst hat meiner
Ansicht nach daher den Namen; s. oben S. 428 Anm. 2 (er ist nicht, wie
schon die Alten meinten und jetzt Wecklein S. 22 will, der „Bluthügel")-