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Castellan, Antoine L.; Langlès, Louis Mathieu
Sitten, Gebräuche und Trachten der Osmanen: nebst einem Abrisse der osmanischen Geschichte : mit Erläuterungen aus morgenländischen Schriften von Herrn Langlès . aus dem Französischen übersetzt (2. Theil) — Leipzig: bei Gerhard Fleischer dem Jüngern, 1815

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https://doi.org/10.11588/diglit.61196#0249

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Der Keahya - Beyg.
Aas Haus des ersten Ministers ist fast eben so
zahlreich als das des Großhcrrn; cs besteht aus
den nämlichen Beamten im Innern und Acußcrn
unter der allgemeinen Leitung des Keahya-Beyg
oder Ketkhuda-beyg (Abgeordneter des Groß-
veziers). Dies ist wegen seines großen Ansehens
eines der ehrenvollsten Aemtcr des ganzen Reichs;
denn alle Geschäfte gehen durch die Hände desjeni-
gen, der cs bekleidet. Seine Befehle und seine
Aufträge sehen dieselben gewissermaßen in Bewe-
gung. Ein Pascha achtet auf einen Firman oder
einen kaiserlichen Befehl nur dann, wenn er von
dem Keahya Auftrag dazu erhält; im entgegen-
gesetzten Falle sieht er ihn als untergeschoben an.
Ob daher dieser Beamte schon nicht das Vorrecht
eines Roßschwcifes hat, und ob ihm schon die Ver-
richtung obliegt, die Paschas von drei Roßschwei-
fen unter dem Arme mit dem Tschausch - ba-
schy zur Audienz beim Großvezier zu führen, so
hat man doch eine so hohe Meinung von seinem
Einflüsse, daß man von ihm sagt: ,, der Keahya
ist für mich der wahre Großvczier; der Großvezicr
ist mein Sultan und der Sultan ist nicht mehr
als alle übrigen M a h o m e d a n e r." Der
Großvezier darf keinen Keahya ohne die Ein-
willigung Seiner Hoheit ernennen. Wenn man den
 
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