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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 18.1900

DOI Artikel:
Beck, Paul A.: Schulordnung des Reichsgotteshauses Weingarten O. S. Bened., in Oberschwaben pro 1787
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https://doi.org/10.11588/diglit.15870#0068

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in Stand gesetzt werden, bei zunehmenden
Jahren durch eine gute Aufführung und
durch sittliches Betragen sich selbst zu
leiten, all' ihre Handlungen zu selbsteigenen
Vorgängen einzurichteu und anderen mit
Worten und Werken zu gutem Beispiel
und mit nötiger Hilfe dienen zu können,
so wird durch die dritte Absicht erreicht
Die eigene Glückseligkeit eines
jeden Schulkindes.
Diese drei Absichten nun nach all' ihrem
Umfang richtig zu erzielen, sind nachstehende
Verordnungen und Schnlweisen pünktlich
zu beobachlcn:
1. Sollen die Kinder von 6—14 Jahren
in die Schule gehen, auch damals nicht
ehender davon entlassen werden, bis sic in
der Schulvisitation oder vom Herrn Pfarrer
und Schulmeister als genugsam unter-
richtet erkannt und gehalten werden. Nach
dieser Entlassung sollen sie jedoch verbun-
den sein, den WiederholungSstundcn an
Sonn- und Feieriageu nachmittags nebst
Vorzeigung einer von ihnen verfertigte»
Handschrift fleißig beizuwohnen.
2. Müsse» die Kinder in zwei Klasse»
eiugeteilt werden: In die erste gehören
diejenigen, die aufangen zu buchstabieren,
zu lesen und zu schreiben und in die
zweite diejenigen, welche im Lesen und
Schreiben schon geübter, dabei auch die
NechnuugSknnst lernen können. In diesen
beiden Klassen können wiederum die besten,
mittelmäßigen und die schlechtesten Schüler
und Schülerinnen (doch dem Geschlecht
nach) zusammengesetzt werden, um zu ge-
nauer Auflösung der Fragen stufenweise
die Auswahl zu haben.
3. Solle» die Kinder einerlei Bücher
haben, weil sie alle zu einer Zeit einerlei
Silben und Wörter auszusprechen haben,
und es dem Schulmeister schwer fallen
müßte, bei verschiedenen Büchern die Zeit
(zum Nachteil anderer Schüler) unnötig
zu verteilen und sie auf einige jedesmal
einzeln zu verwenden. Die Eltern sollen
sich also nicht, wie vorhin, beschweren, die
Schulbücher znm größeren Nutzen ihrer
Kinder durch Nn Schulmeister frühzeitig
anschasfen zu lassen und bei derselben
Empfang das vom Schulmeister ausgclegte
Geld bar und richtig zu bezahlen. Sollte
jemand gar nicht im Staude sein, eine solche

Bezahlung zu machen, der hat sich mit
einem von dem Ammann unterschriebenen
Schein seines Unvermögens bei dem Schul-
direktor zu- melden.
4. Sollen die Schulkinder mit Vor- und
Zunamen vom Schulmeister ausgeschrieben
und nach dem Schnlgebet namentlich ab-
gelesen werden. Die Abwesenden werden
mit einem Strichle!» augemerkt und bei
ihrem Wiedereintritt in die Schule, wenn
sie keine rechtmäßige oder erhebliche Ur-
sache ihrer Abwesenheit Vorbringen können,
mit einer angemessenen Schulbusse bestraft.
Sollte diese ernstliche Verfügung noch
nicht hinlänglich sein, die saumseligen
Schüler, oder etwa vielmehr ihre Eltern,
die oft nur wegen eines geringen Ge-
winnes, oder aus übertriebener Habsucht
die Kinder zu Hanse behalten, oder ver-
dingen, in die gehörigen Schranken zu
weise», oder darin zweckmäßig zu erhalten,
so sollen die Namen derselben, um sie
nachher mit anzüglicherer Strafe nach-
drücklich belegen zu können, genauest aus-
gezeichnet und nach jedem Monat schrift-
lich Ungeschickt werden, — wobei zugleich
5. die Schrifte u der Schüler als
eine Probe ihres weiter gemachten Fort-
ganges mit Beisetzung ihrer Namen und
ihres Alters zur Einsicht vorgclegt werden
sollen.
Wint c r s ch n l e.
Diese soll ihren Anfang nehmen den
ersten Wintermonat und ununterbrochen
dauern bis zur Osterbeicht der Kinder »nd
zwar au allen Werktagen von 8—11 Uhr
morgens und von .1—3 Uhr nachmittags.
— Damit aber wegen der Menge der Kin-
der die Ruhe und Ordnung in der Schule
nicht so sehr gestört werde, so wird die
erste Klasse, nähmlich diejenigen, welche an-
fangeu zu buchstabieren, zu lesen und zu
schreiben, erst nachmiitags in der Schule
erscheinen, die zweite Klasse aber vor-
mittags, zu welchem Ende dann der Schul-
meister jedem Kinde die Anweisung münd-
lich oder schriftlich zu geben hat.
S o in lii ersch u l e.
Damit man auch schon mit sechsjährigen
Kindern im Schulwesen den Anfang machen
und ihnen die Grundsätze der Religion
sowohl, als die AnfaugSgrnnde der Schnl-
lehren allmählich beibringen könne, so wird
 
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