Messager des Sciences et des arts de la Belgique-
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auch der Verf. S 387. thut; nicht selten enthält die alte Keure
nur einzelne Privilegien für die Bürger, oft nur für die unfreie
Bevölkerung, oft sind nur einzelne Verfassungsbestimmungen ge-
geben, oft ist das Schöffenverhältnifs geordnet. Eine hohe Stufe
von Macht scheinen die Schöffen schon früh in den flandrischen
Städten gehabt zu haben; eine allgemeine Gewohnheitssammlung,
wie z. B. der Sachsenspiegel in Deutschland, findet sich in Flan-
dern nicht; mit Recht macht aber der Verf. S. 390. auf das An-
sehen von Bouteiller somme rural aufmerksam. Der Verf. han-
delt S. 391. von der Bedeutung des Worts: Keure. Nach ihm
deutet das Wort immer auf das Schöffenthum; es liegt darin
überhaupt die Idee eines durch Convention oder Gewohnheit be-
stimmten Rechts. So wie aber wet und das französische lo'i oft
auch das Gericht bedeutete, so bezeichnet Keure auch eben so
oft das Gesetz als das Gericht. — Eine willkommene Uebersicht
der alten flandrischen Rechtsquellen liefert der Verf. S. 394 — 406.
Er beginnt mit den Keuren von Furnes als den ältesten Keuren;
besonders ausgezeichnet wegen ihrer Vollständigkeit oder der
Originalität ihrer Vorschriften sind die Keuren von 1176 von Gent,
von 1190 für das Land de Vryen van Brügge (darüber auch
Birnbaum in der kritischen Zeitschrift für ausländische Rechts-
wissenschaft I. S. 156.), die Keure von 1492 für Gent. Wichtig
ist noch die Keure des Landes von Waes von 1241 (sehr be-
deutend wegen der Schilderung der damaligen processualischen
Verhältnisse), die Keure von 1242 der 4 Aemter Assenede, Rou-
chaute, Hulst und Axel (die weitläufigste der flandrischen Keu-
ren), Keure von 1281 von Brügge, von 1296 für Gent, und die
grofse Keure für Brügge von 1204- — I» dieser Aufzählung ver-
mifst Rec. eine Keure von 1248 für die Leute des Landes de Langle
(Rec. kennt ihren Inhalt aus St. Genois monumens p. 570.). —
Das 6te Kapitel enthält Nachrichten über die kirchlichen Verhält-
nisse Flanderns, vorzüglich S. 497- von der Eintheilung in Archi-
diakonate und Dekanate und S. 411* über die vorzüglichsten Klö-
ster und Stifter von Flandern. Wir finden diese Klöster im
Besitze hoher Macht und als reiche Grundherrn. (S. 423.) Merk-
würdig ist auch das Verhältnifs der Sendgerichte in Flandern.
(S 435.) Wie in Deutschland, so sehen wir auch die flandri-
schen Städte früh Versuche machen, sich von dem Drucke dieser
inquisitorischen Gerichte zu befreien, z. B. in Gent kommt schon
1192 die Bestimmung vor, dafs nur alle 4 Jahre ein Sendgericht
gehalten werden sollte. Auf die Ausbildung der Volksrügege-
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auch der Verf. S 387. thut; nicht selten enthält die alte Keure
nur einzelne Privilegien für die Bürger, oft nur für die unfreie
Bevölkerung, oft sind nur einzelne Verfassungsbestimmungen ge-
geben, oft ist das Schöffenverhältnifs geordnet. Eine hohe Stufe
von Macht scheinen die Schöffen schon früh in den flandrischen
Städten gehabt zu haben; eine allgemeine Gewohnheitssammlung,
wie z. B. der Sachsenspiegel in Deutschland, findet sich in Flan-
dern nicht; mit Recht macht aber der Verf. S. 390. auf das An-
sehen von Bouteiller somme rural aufmerksam. Der Verf. han-
delt S. 391. von der Bedeutung des Worts: Keure. Nach ihm
deutet das Wort immer auf das Schöffenthum; es liegt darin
überhaupt die Idee eines durch Convention oder Gewohnheit be-
stimmten Rechts. So wie aber wet und das französische lo'i oft
auch das Gericht bedeutete, so bezeichnet Keure auch eben so
oft das Gesetz als das Gericht. — Eine willkommene Uebersicht
der alten flandrischen Rechtsquellen liefert der Verf. S. 394 — 406.
Er beginnt mit den Keuren von Furnes als den ältesten Keuren;
besonders ausgezeichnet wegen ihrer Vollständigkeit oder der
Originalität ihrer Vorschriften sind die Keuren von 1176 von Gent,
von 1190 für das Land de Vryen van Brügge (darüber auch
Birnbaum in der kritischen Zeitschrift für ausländische Rechts-
wissenschaft I. S. 156.), die Keure von 1492 für Gent. Wichtig
ist noch die Keure des Landes von Waes von 1241 (sehr be-
deutend wegen der Schilderung der damaligen processualischen
Verhältnisse), die Keure von 1242 der 4 Aemter Assenede, Rou-
chaute, Hulst und Axel (die weitläufigste der flandrischen Keu-
ren), Keure von 1281 von Brügge, von 1296 für Gent, und die
grofse Keure für Brügge von 1204- — I» dieser Aufzählung ver-
mifst Rec. eine Keure von 1248 für die Leute des Landes de Langle
(Rec. kennt ihren Inhalt aus St. Genois monumens p. 570.). —
Das 6te Kapitel enthält Nachrichten über die kirchlichen Verhält-
nisse Flanderns, vorzüglich S. 497- von der Eintheilung in Archi-
diakonate und Dekanate und S. 411* über die vorzüglichsten Klö-
ster und Stifter von Flandern. Wir finden diese Klöster im
Besitze hoher Macht und als reiche Grundherrn. (S. 423.) Merk-
würdig ist auch das Verhältnifs der Sendgerichte in Flandern.
(S 435.) Wie in Deutschland, so sehen wir auch die flandri-
schen Städte früh Versuche machen, sich von dem Drucke dieser
inquisitorischen Gerichte zu befreien, z. B. in Gent kommt schon
1192 die Bestimmung vor, dafs nur alle 4 Jahre ein Sendgericht
gehalten werden sollte. Auf die Ausbildung der Volksrügege-