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N". 16. HEIDELBERGER 1833.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Rechlshistovische Literatur in Frankreich und Belgien.
(Besch lufs.)
No. 2. ist ein in der Academie des inscriptions zu Paris den
29. März 1829. vorgelesenes Memoire, worin der bekannte Heraus-
geber der Seegesetze seine Untersuchungen über das franzö-
sische Gewohnheitsrecht und dessen Zustand bis zum i3ten
Jahrhundert mittbeilt. Schon früher (vor 1791.) haben in der-
selben Akademie zwei ältere Mitglieder, Gautier de Sibert und
Laverdy über denselben Gegenstand Mittheilungen gemacht, w'elche
jedoch, wie uns der berühmte Verf. sagt, nicht mehr zu finden
sind. Der Zweck, welchen Laverdy im Auge hatte, nämlich eine
Vereinigung aller coutumes zu einem einzigen Gesetzbuche —
ein Plan, welcher schon unter Louis XIV. und später wiederholt
unter seinen beiden Nachfolgern zur Sprache kam — konnte den
gegenwärtigen Untersuchungen nicht mehr zu Grunde liegen,
welche vielmehr lediglich in historischem Interesse angestellt wor-
den, eben darum aber auch nicht, wie Laverdy's verlorne Arbeit,
bis zur Regierung Karls VII , auf dessen Befehl bekanntlich die
coutumes abgefalst worden (Ordonn. du Louvre t. XIV. p. 3i2.),
sondern nur bis zum i3ten Jahrhundert sich ausdehnen, wo der
Einllufs des römischen Rechts noch nicht das ursprüngliche droit
coutumier verfälscht hatte.
Der Verf. betrachtet zunächst den Zustand des bürgerlichen
Rechts bei den Galliern vor der Invasion der Römer, sodann die
Gestaltung desselben unter der römischen Herrschaft und endlich
unter den Franken. An eigenthümlichen, mitunter freilich sehr
gewagten Ansichten fehlt es hier nicht, wie z. R. wenn der Verf.
behauptet, die Gütergemeinschaft der Eheleute scy von den
Römern den Galliern mitgetheilt, oder das System der Persön-
lichkeit der Rechte sey schon durch die Capitularien aufge-
hoben worden. Der Verf. verfehlt nicht, auch für solche Be-
hauptungen Gründe anzuführen. So beruft er sich für die erste
Ansicht auf Martial lib. IV. epigr. 75, wo von der Gütergemein-
schaft als einer aufserordentlichen Convention di Rede, während
dieselbe in der Folge bei den Römern sehr häufig geworden sey
XXVIII. Jahrg. 3. Heft. 16
 
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