N°. 3. HEIDELBERGER 1839.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Anmerkungen zu Zachariä’s französischem Civilrecht. {Vierte Ausgabe.) —
Ein Nachtrag zu Trefurt’s Badischem Civilrecht. Von Dr. Munke.
Heibelb. bei Mohr. 1839. 250 S. und 4 S. Register.
Diese Anmerkungen etc. erfüllen die Hoffnung, die ich
in der Vorrede zur vierten Ausgabe meines Handbuchs des
franz. Civilrechts den vaterländischen Rechisgelehrten und
Geschäftsmännern wegen einer Fortsetzung des Trefurtischen
Werkes: System des Badischen Civilrechtes, Heidelb. 1824
gemacht hatte; sie erfüllen sie so, dafs beide Schriften zu-
sammen alles das vollständig enthalten, was für die Ergän-
zung, Auslegung und Erläuterung des Code Napoleon, als
des Landrechts des Grofsh. Baden, bis jetzt entweder im
Wege der Gesetzgebung oder durch die Rechtssprüche der
inländischen Gerichtshöfe oder durch die Arbeiten der Baden-
schen Rechtsgelehrten geschehen ist. Da Trefurt’s Werk
nach der zweiten Ausgabe des Handbuchs gearbeitet ist,
in der vierten Ausgabe aber die Zahl der Paragraphen von
der in der zweiten abweicht, so hat Hr. Dr. Muncke bei den
Paragraphen der (seiner Arbeit zum Grunde liegenden} vier-
ten Ausgabe des Handbuchs, auf welche sich die in dem
Trefurtischen Werke enthaltenen Zusätze und Erläuterungen
nunmehr beziehen, jederzeit bemerkt, wo d. i. unter welchem
Paragraphen diese Zusätze und Erläuterungen in Trefurt’s
Systeme des Bad. Civilrechts zu finden sind, so dafs die neue
Schrift nicht etwa die ältere entbehrlich macht, sondern in
so fern nur ein Register über diese, in Beziehung auf die
neueste Ausgabe des Handbuches, ist. Eine weitere Inhalts-
anzeige erfordert und gestattet die Schrift nicht. Ich schliefse
daher mit der Versicherung, dafs die Schrift durch die
Genauigkeit und durch die Kürze und Klarheit der in ihr ent-
haltenen Erläuterungen und Zusätze ihrem Zwecke vollkom-
men entspricht.
Z a c h a r i ä.
XXXII. Jahrg. I. Heft.
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JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Anmerkungen zu Zachariä’s französischem Civilrecht. {Vierte Ausgabe.) —
Ein Nachtrag zu Trefurt’s Badischem Civilrecht. Von Dr. Munke.
Heibelb. bei Mohr. 1839. 250 S. und 4 S. Register.
Diese Anmerkungen etc. erfüllen die Hoffnung, die ich
in der Vorrede zur vierten Ausgabe meines Handbuchs des
franz. Civilrechts den vaterländischen Rechisgelehrten und
Geschäftsmännern wegen einer Fortsetzung des Trefurtischen
Werkes: System des Badischen Civilrechtes, Heidelb. 1824
gemacht hatte; sie erfüllen sie so, dafs beide Schriften zu-
sammen alles das vollständig enthalten, was für die Ergän-
zung, Auslegung und Erläuterung des Code Napoleon, als
des Landrechts des Grofsh. Baden, bis jetzt entweder im
Wege der Gesetzgebung oder durch die Rechtssprüche der
inländischen Gerichtshöfe oder durch die Arbeiten der Baden-
schen Rechtsgelehrten geschehen ist. Da Trefurt’s Werk
nach der zweiten Ausgabe des Handbuchs gearbeitet ist,
in der vierten Ausgabe aber die Zahl der Paragraphen von
der in der zweiten abweicht, so hat Hr. Dr. Muncke bei den
Paragraphen der (seiner Arbeit zum Grunde liegenden} vier-
ten Ausgabe des Handbuchs, auf welche sich die in dem
Trefurtischen Werke enthaltenen Zusätze und Erläuterungen
nunmehr beziehen, jederzeit bemerkt, wo d. i. unter welchem
Paragraphen diese Zusätze und Erläuterungen in Trefurt’s
Systeme des Bad. Civilrechts zu finden sind, so dafs die neue
Schrift nicht etwa die ältere entbehrlich macht, sondern in
so fern nur ein Register über diese, in Beziehung auf die
neueste Ausgabe des Handbuches, ist. Eine weitere Inhalts-
anzeige erfordert und gestattet die Schrift nicht. Ich schliefse
daher mit der Versicherung, dafs die Schrift durch die
Genauigkeit und durch die Kürze und Klarheit der in ihr ent-
haltenen Erläuterungen und Zusätze ihrem Zwecke vollkom-
men entspricht.
Z a c h a r i ä.
XXXII. Jahrg. I. Heft.
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