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N”. 31. HEIDELBERGER 1839.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Geschichte und System des deutschen Strafrechts von Konrad Franz Rofs-
hirt. Erster Theil: Allgemeine Rechtsgeschichte. Zweiter und dritter
Theil: System und dessen besondere Geschichte. Stuttgart 1838. 1839.
E. Schweizerbarts Verlugshandlung.
Λ^οη dem eigentlichen Erfinder des berühmten Systems des
phychologischen Zwangs — Carl Heinrich von Gros — vor
dreifsig Jahren durch einen ebenso scharfen als klaren Vor-
trag, in der Naturrechtsmethode des vergangenen Jahrhun-
derts, in die Criminalrechtswissenschaft zuerst eingeführt —
sodann in der Praxis eines Bezirkes, dessen Vorsteher der
seel. von Feuerbach war, gerade v on dem Momente an ge-
bildet. wo dessen berühmtes Gesetzbuch, das erste neue Pro-
duct der Gesetzgebung in Deutschland, eingeführt wurde 0.
Oktbr. 18133, s°fort Lehrer dieser Wissenschaft seit 22 Jah-
ren glaubt der Verfasser des angezeigten Werkes mit eini-
ger Vorbereitung an dasselbe gegangen zu seyn.. Zuerst
vorzüglich mit dem Studium der Quellen des römischen Rechts
beschäftigt, hat ihm nach der Herausgabe seines Lehrbuchs
08213 ein sehr competenter Gelehrter öffentlich das Zeug-
nifs gegeben, dafs , wenn der Verfasser dereinst dieselben
Studien im deutschen Rechte gemacht haben werde, und wenn
er dann von dieser Seite erreicht, was er in der römischen
geleistet, der Wissenschaft Vorschub geschehen sey. Und
jemehr der Verf. fortgearbeitet, deslo mehr hat er sich von
der. Wahrheit dieser Verweisung in das deutsche Recht über-
zeugt, aber dabei noch etwas erreicht, was ihm höher als
Alles steht — den ächten Patriotismus zum deutschen Vater-
lande, die Überzeugung, dafs, soviel man den Deutschen vor-
werfen mag, sie dennoch auf ihrem Weg« immer verständig
und mannhaft, ruhig und tüchtig vorgeschritten sind, viel-
seitig zugleich und doch originell sich entwickelnd, Alles
Gute in sich aufnehmend, Manches· im Gegensätze und Kam-
pfe abstosend, und bis auf die letzte Zeit keineswegs um
Nachbar Rechte, und Gebräuche buhlend. Der Verf. war be-
müht, die Ausbildung des deutschen Strafrechts zuerst in einer
allgemeinen geschichtlichen Darstellung vorzutragen , und
namentlich zu zeigen, wie das deutsche Strafrecht vor dem
XXXII. Jahrg. 4. Heft. χ gl
 
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