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N°. 18. HEIDELBERGEB 1839.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

lieber den wahren Ehescheidungsgrund in der chrhsüi-
chen Kirche.
(Beschlu fs.y
Bis hieher können wir mit dem Verf. in den HauptpunC-
ten übereinstimmen: a. dafs Jesus in seinem Verbot nur an
eigenmächtige Privatscheidung dachte $ und b. dafs also die
christliche Gesetzgebungen aus diesen drei Stellen, welche
uns Reden Jesu überliefern, nichts direct (höchstens nach
der Analogie) bei der Frage über (schiedrichterliche oder)
obrigkeitliche Ehescheidungen abzuleiten haben.
Nun aber beginnen Differenzen, welche Rec. Zu beleuch-
ten nöthig findet, weil sie von praktischem Einflufs sein könn-
ten. Der Verf. bemerkt a. dafs Jesus (allerdings) den mo-
saischen Scheidebrief, also eine förmliche Privatscheidung,
doch in Einem bestimmt benannten Fall (λογον πορ-
νείας Mt. 5, 32.) erlaube. Er versteht aber, ungeachtet der
Text nur von Porneia spricht, b. diesen Fall nicht von der
Pom eia als Fornication öder Venus vaga, sondern von demy
was nur während der Ehe geschehen könnte, von μοιχεία
als Ehebruch. Auch sucht er alsdann c. noch aus der Stelle
εσονται εις σαρκα μιαν 1 Mos. 2, 24. welche Jesus Mt. 19, 6*
sich durch die Folgerung: 'ίΐςε ονχετι εισι Sv ο, αλλα σαρξ
μια. Ο υνν ο θεός οννεξενξεν, άνθρωπος μη χωριετωΐ zueignet
einen Grund, um die Moicheia (von welcher doch die drei
Textstellen nicht sprechen) auch auf andere Fälle aus-
zudehnen, wo ebenso die Ehe an sich wie gebrochen
und zernichtet sey, wenn gleich nicht durch die grob-
sinnliche Ausübung des Ehebruchs.
Schon durch a. und b. hebt der Verf. auf, was aus sei-
ner richtigen Bemerkung: Jesus verbot nur eigenmächtige
Privattrennungen, hat aber über richterliche Scheidungen gar
nichts ausgesprochen! für die Autonomie der christlichen Ge-
setzgebungen zu folgern war. Es verwickelt sich aber die Frage
in eigene Willkürlichkeiten, indem er nicht nur (wie viele
Andere) die Porneia in Moicheia umdeutet, sondern
XXXII. Jahrg. 3. Heft. 18
 
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