N“. 33. HEIDELBERGER 1839.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Das neue Badische Strafgesetzbuch.
( B e s c h l nf s)
Ad 2. Der Zweck eines solchen Gesetzbuches geht recht
eigentlich dahin, die Unbestimmtheiten des gemeinen Rechts,
die das Schwankende der Praxis erzeugen, abzuthun. In
vielen Punkten ist dies geschehen z. B. §. 178, 194, 306.
u. s. w. in andern nicht z. R. ob' auch die Pflegeeltern das
Verbrechen der Rinderaussetzung begehen können u. s. w.
(Tier Recensent verwahrt sich nochmals dagegen, die Absicht
gehabt zu haben, irgend in ein Detail einzugehen, was ja
nicht schwer wäre:3 — Aber er hat sich immer vorgestellt,
dafs wenn in einem Gesetzbuche einfach dasjenige bestimmt
wäre, wo man nicht recht weifs, wie man ein Compendium
benützen soll z. B. grofser Diebstahl, gefährlicher Diebstahl
u. s. w., ferner z. B. Betrag wird nur unter folgenden Voraus-
setzungen gestraft u. s. w., so würde der Zweck um so
mehr erreicht, als in guter alter Weise in kurzer Uebersicht
des Ganzen in etwa 100 §§. die Fortbildung des Rechts her-
vortreten, und die allgemeinen Rechtssätze sich dann von
selbst damit verbinden würden. Solche Constructionen, wie
uns z. B. im §. 388. gemacht ist:
Wer den Irrthum eines Andern, den er nicht selbst ver-
anlafst hat, durch sein Benehmen unterhält, (Tlies Wort
ist gesperrt gedruckt} und aus gewinnsüchtiger Absicht
zur Beschädigung desselben in seinen Vermögensrechten
benützt, wird von drei Vierteln (T) der im §. 387.
gedrohten Strafe getroffen!
könnte dann nicht Vorkommen. Möchte man dereinst, nicht
von einem Dreiviertels-Betrug sprechen!
Der Entwurf würde bei den ausgebreiteten Kenntnissen
Eines seiner Redactoren und seiner Gabe der Casuistik gewifs
in diesem Haupttheile der practischen Bedeutung Vortreffliches
geleistet haben, wenn man sich eben vorerst über den Zweck
des Gesetzbuches verständigt, und nicht die gewöhnlich
von Practikern ausgehende Idee gehabt hätte, principia
juris criminalis im vollen Umfange einer naturrechtlichen und
XXXII. Jahrg. 4. Heft. 22
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
Das neue Badische Strafgesetzbuch.
( B e s c h l nf s)
Ad 2. Der Zweck eines solchen Gesetzbuches geht recht
eigentlich dahin, die Unbestimmtheiten des gemeinen Rechts,
die das Schwankende der Praxis erzeugen, abzuthun. In
vielen Punkten ist dies geschehen z. B. §. 178, 194, 306.
u. s. w. in andern nicht z. R. ob' auch die Pflegeeltern das
Verbrechen der Rinderaussetzung begehen können u. s. w.
(Tier Recensent verwahrt sich nochmals dagegen, die Absicht
gehabt zu haben, irgend in ein Detail einzugehen, was ja
nicht schwer wäre:3 — Aber er hat sich immer vorgestellt,
dafs wenn in einem Gesetzbuche einfach dasjenige bestimmt
wäre, wo man nicht recht weifs, wie man ein Compendium
benützen soll z. B. grofser Diebstahl, gefährlicher Diebstahl
u. s. w., ferner z. B. Betrag wird nur unter folgenden Voraus-
setzungen gestraft u. s. w., so würde der Zweck um so
mehr erreicht, als in guter alter Weise in kurzer Uebersicht
des Ganzen in etwa 100 §§. die Fortbildung des Rechts her-
vortreten, und die allgemeinen Rechtssätze sich dann von
selbst damit verbinden würden. Solche Constructionen, wie
uns z. B. im §. 388. gemacht ist:
Wer den Irrthum eines Andern, den er nicht selbst ver-
anlafst hat, durch sein Benehmen unterhält, (Tlies Wort
ist gesperrt gedruckt} und aus gewinnsüchtiger Absicht
zur Beschädigung desselben in seinen Vermögensrechten
benützt, wird von drei Vierteln (T) der im §. 387.
gedrohten Strafe getroffen!
könnte dann nicht Vorkommen. Möchte man dereinst, nicht
von einem Dreiviertels-Betrug sprechen!
Der Entwurf würde bei den ausgebreiteten Kenntnissen
Eines seiner Redactoren und seiner Gabe der Casuistik gewifs
in diesem Haupttheile der practischen Bedeutung Vortreffliches
geleistet haben, wenn man sich eben vorerst über den Zweck
des Gesetzbuches verständigt, und nicht die gewöhnlich
von Practikern ausgehende Idee gehabt hätte, principia
juris criminalis im vollen Umfange einer naturrechtlichen und
XXXII. Jahrg. 4. Heft. 22